Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Roland Bornemann, Murad Erdemir

Baden-Baden 2021: Nomos Verlagsgesellschaft
Rezensent/-in: Anke Soergel

Buchbesprechung

Printausgabe mediendiskurs: 26. Jg., 2/2022 (Ausgabe 100), S. 88-88

Vollständiger Beitrag als:

Kommentar zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Die 2. Auflage des Kommentars Jugendmedienschutz-Staatsvertrag von Prof. Roland Bornemann, Justiziar a. D. der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), und Prof. Dr. Murad Erdemir, Stellvertretender Direktor und Justiziar der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), ist Mitte Juli 2021 erschienen.

Die bisherige Autorenschaft wurde um die Ministerialrätin der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Nicola Lamprecht-Weißenborn, LL.M. Eur., erweitert. Durch zahlreiche Gesetzesreformen, die un- und mittelbar den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) betreffen, ergab sich ein deutlicher Aktualisierungsbedarf der Erstauflage. So berücksichtigt die Neufassung alle Neuerungen durch das 60. Strafrechtsänderungsgesetz (StGBÄndG), den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung und die Reform des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Dabei wurden Gesetzesänderungen bis Anfang des Jahres 2021 berücksichtigt. Die Herausgeber erklären, auch für die Neuauflage den „Charakter des praxistauglichen Kommentars mit wissenschaftlichem Anspruch durchgängig bei(zu)behalten“. Dieses Vorhaben ist geglückt. So werden auch bei dieser Fassung die Neuerungen ausführlich und verständlich dargestellt; der klare Schreibstil ermöglicht nach wie vor einen sehr guten Lesefluss und erleichtert der Leserschaft damit das Verstehen der komplexen Rechtsmaterie.

Dies gilt auch für die Kommentierung der neu eingezogenen §§ 5a, 5b JMStV, die jugendmedienspezifische Anforderungen an die Video-Sharing-Diensteanbieter festlegen. Die Verfasserin Lamprecht-Weißenborn erläutert zunächst ausführlich, welche Kriterien für die Einstufung eines Dienstes als Video-Sharing-Dienst heranzuziehen sind. Ausführlich begutachtet sie des Weiteren die sich teils überlagernden Regelungen, die den Video-Sharing-Diensteanbietern die Einrichtung eines Beschwerde- und Abhilfeverfahrens auferlegen. Hierbei listet sie klar die jeweiligen Vorgaben aus NetzDG, JuSchG und JMStV auf. Lamprecht-Weißenborn erklärt, dass die sich überschneidenden Regelungen, u. a. hervorgerufen durch den fehlenden Abstimmungswillen der Gesetzgebenden, zulasten des Rechtsanwenders gehen.

Wie eingangs erwähnt, hat auch das 60. StGBÄndG Auswirkungen auf den JMStV, insbesondere auf die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 JMStV. Exemplarisch sei hier die Neuformulierung der §§ 184b, 184c StGB (Sexualstrafrecht) zu nennen, auf die § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 („harte Pornografie“) Bezug nimmt. Hier wurde das Wort „unnatürlich“ (geschlechtsbetonte Körperhaltung) durch den Begriff „aufreizend“ ausgetauscht (§§ 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 184c Abs. 1 Nr. 1 lit. B StGB). Der Verfasser Erdemir legt hier – für die Leserschaft sehr hilfreich – anschaulich die jeweils vor/nach Inkrafttreten des 60. StGBÄndG geltende Rechtslage dar.

Auch für diese 2. Auflage lässt sich abschließend festhalten, dass sie in ihrer detailgenauen Ausführung, kombiniert mit einer äußerst leserfreundlichen Handhabe, Rechtsanwälten und anderen Akteuren des Jugendmedienschutzes von großem Nutzen sein wird.

Anke Soergel