Chance vertan für den Jugendschutz

Die Kommission für Jugendmedienschutz stoppt JusProg

Joachim von Gottberg

Professor Joachim von Gottberg ist Chefredakteur der tv diskurs.

2012 wurde das erste Jugendschutzprogramm für Internetinhalte von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt. Am 16. Mai 2019 hat sie nun die Anerkennung des Programms durch die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) widerrufen. Der folgende Beitrag berichtet über die Hintergründe und die Konsequenzen dieser Entscheidung.

Online seit 24.05.2019: https://mediendiskurs.online/beitrag/chance-vertan-fuer-den-jugendschutz/

Vollständiger Beitrag als:

Die klassischen Instrumente des Jugendschutzes, wie wir sie für Film, DVD oder Fernsehen kennen, sind im Internet unwirksam. Zwar regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) für das Internet etwa die gleichen Beschränkungen wie für das Fernsehen, allerdings sind diese Bestimmungen nur für solche Anbieter durchsetzbar, die ihren Sitz in Deutschland haben. Und da sich der Gesetzgeber bereits 2003, als der erste JMStV verabschiedet wurde, der Tatsache bewusst war, dass der Vorteil und die Attraktivität des Internets gerade darin liegen, die Angebote jederzeit wahrnehmen zu können, bietet er als Alternative für die im Fernsehen geltenden Zeitbeschränkungen für das Internet den Einsatz von Jugendschutzprogrammen an.

Theoretisch ist die Idee bestechend einfach: Auf Geräten, mit denen Kinder ins Internet gehen, wird ein Jugendschutzprogramm installiert und die jeweilige Altersstufe eingestellt. Es werden dann nur solche Inhalte durchgelassen, die von den Anbietern mit der entsprechenden Alterskennzeichnung versehen sind. Ist das Programm also auf die Altersfreigabe „ab 12 Jahren“ eingestellt, kommen Angebote ohne Kennzeichnung sowie mit dem Label „ab 16 Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ ohne Erwachsenen-PIN nicht mehr auf den Bildschirm. Damit das Angebot für Kinder und Jugendliche möglichst umfangreich und angemessen ist, kann das Jugendschutzprogramm mit Empfehlungslisten für besonders geeignete Inhalte verbunden werden, beispielsweise von fragFINN. Um jugendgefährdende oder rechtlich unzulässige Inhalte auszuschließen, gleicht das Programm Suchanfragen zum Beispiel auch mit der „Liste der jugendgefährdenden Medien“ ab.
 

Voraussetzung: Anerkennung der KJM

Der Einsatz eines Jugendschutzprogramms als Alternative zur Zeitbeschränkung ist rechtlich nur dann zulässig, wenn das entsprechende Programm von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt ist. Das ist nun zum Problem geworden.

Zwar gab es bald zwei anerkannte Programme, nämlich JusProg, entwickelt von JusProg e.V., einem gemeinnützigen und staatlich nicht geförderten Verein, und die Kinderschutzsoftware der Deutschen Telekom. Da aber die Finanzierung ausschließlich der Wirtschaft überlassen wurde und gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, mit Verstößen gegen die Bestimmungen des JMStV aufzufallen, relativ gering war, hielt sich der Einsatz vieler Unternehmen in Grenzen. Gleichzeitig stellte die KJM für die Anerkennung Anforderungen, die aus Sicht der Betreiber zum damaligen Zeitpunkt nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erfüllbar waren. Erst neun Jahre nach dem Inkrafttreten des JMStV wurden am 29. Februar 2012 JusProg und das Programm der Telekom erstmalig durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) als Jugendschutzprogramme anerkannt. 2016 trat die DeutscheTelekom AG dem Verein JusProg bei und beide Programme werden seitdem als JusProg-Jugendschutzprogramm von JusProg e.V. betrieben.
 

Wenig Interesse bei Anbietern und Eltern

Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits viele Anbieter ihre Inhalte ohne jede Beschränkung veröffentlicht und zeigten nur wenig Bereitschaft, das nun zu ändern. Bei Filmen mit FSK-Freigaben brauchte man diese nur zu recherchieren und eine entsprechende Kennzeichnung vornehmen, was noch verhältnismäßig einfach war. Inhalte ohne eine Freigabe jedoch mussten vom Anbieter selbst begutachtet und bewertet werden. Das war mit erheblichen Personalkosten und Sachaufwand verbunden, und es fehlten entsprechende Kenntnisse über die Kriterien des Jugendschutzes. So warteten die Anbieter erst einmal ab, ob sich der Aufwand lohnen würde.

Allgemein hatte sich der Eindruck durchgesetzt, das Internet sei nur sehr schwer zu kontrollieren. Die Motivation der Eltern, ein Jugendschutzprogramm zu installieren, war auch nicht sehr ausgeprägt – wenn sie überhaupt von der Existenz solcher Programme wussten. Außerdem war das System noch nicht perfekt. Ein großes Problem bestand darin, dass auch völlig harmlose Websites blockiert wurden, weil den Anbietern nicht bewusst war, dass sie ihre Inhalte kennzeichnen mussten, um von Jugendschutzprogrammen durchgelassen zu werden. Eine Universität, ein Flughafen oder das Goethe-Institut würden vermutlich ohne gezielte Information nicht auf die Idee kommen, dass ihre Angebote irgendetwas mit Jugendschutz zu tun haben könnten. Zum einen führte dies dazu, dass sich das Angebot für Kinder und Jugendliche durch das Jugendschutzprogramm – wenn es denn genutzt wurde – erheblich reduzierte, gleichzeitig verstanden Eltern nicht, warum ihre Kinder beispielsweise nicht auf der Website eines Flughafens nachschauen sollten, wann die Großeltern wohl ankommen würden. Solch eine Erfahrung führte dann meistens dazu, dass das Programm wieder deinstalliert wurde.
 

Nicht auf allen Systemen funktionsfähig

Als besonderes Problem für JusProg erwies sich, dass es schwierig war, das Programm über Microsoft-Rechner hinaus für Apple-Rechner, Tablets und Smartphones funktionsfähig zu machen. Ob dies nun an der mangelnden Finanzierung, an grundsätzlichen technischen Problemen lag oder daran, dass manche Anbieter die notwendigen Informationen für die Entwicklung nicht weitergaben, ließ sich nicht klären. Langfristig, das war von Anfang an klar, hingen die Akzeptanz und die Anerkennung von JusProg davon ab, ob es gelingen würde, zumindest auf den gängigen Betriebssystemen und Endgeräten zu funktionieren.
 

Anerkennung durch die FSM und Widerruf durch die KJM

Durch das Scheitern der Reform des JMStV im Jahre 2010 wurden die Anbieter und Finanziers unsicher, ob Jugendschutzprogramme weiterhin eine gesetzliche Funktion einnehmen würden, und ihr Engagement war dementsprechend eher zurückhaltend. Nachdem die Reform 2016 endlich gelungen war, nahm die Motivation, das Programm zu optimieren, wieder zu. Der neue Staatsvertrag hat die Jugendschutzprogramme sogar gestärkt. Seit Oktober 2016 können von der KJM anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Jugendschutzprogramme zulassen. So hat die FSM am 2. März 2017 die erste positive Beurteilung von JusProg für Windows-Betriebssysteme abgegeben und die Anerkennung des Programms verlängert. Die KJM bestätigte damals die Entscheidung der FSM.

Nach § 11 Abs. 4 JMStV muss die Selbstkontrolle die Programme regelmäßig überprüfen:

„Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm als nach Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die Beurteilung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Sie hat auf die Behebung von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Ergebnisse ihrer Überprüfung nach Satz 1 sind unverzüglich in geeigneter Form zu veröffentlichen“ (vgl. fsf.de).

Dies hat die FSM wahrgenommen und am 1. März 2019 die Anerkennung für JusProg um weitere drei Jahre verlängert. Doch diese Entscheidung hat die KJM am 16. Mai 2019 widerrufen.

Die KJM kann eine Anerkennung innerhalb von drei Monaten aufheben, wenn diese einen fachlichen Beurteilungsspielraum überschreitet. Jugendschutzprogramme gelten nach § 11 Abs. 1 JMStV für geeignet, „wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein“ (ebd.).

Was auf den Widerruf durch die KJM folgt, bleibt abzuwarten. Die FSM wird wohl beim Verwaltungsgericht in Berlin gegen die Entscheidung klagen. Soweit bekannt, hat die KJM den sofortigen Vollzug angeordnet, eine Klage hat vermutlich keine aufschiebende Wirkung, die FSM müsste also beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Auch das wird dauern, und es ist unklar, wie die Sache bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weitergeht.
 

Begründung des Widerrufs und die Argumentation der FSM

Als Begründung führt die KJM auf ihrer Website an:

„Die FSM hätte nach Überzeugung der KJM bei ihrer Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das Programm ‚JusProg‘ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasst, da es ausschließlich für Windows-PC mit Chrome Browser ausgelegt ist. Gleichwohl sind Anbieter durch die Eignungsanerkennung aber umfassend privilegiert – sie können ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich ist. Andernfalls sind Kinder und Jugendliche gerade dort ungeschützt, wo sie sich in ihrem digitalen Alltag aufhalten und es würde eine signifikante Schutzlücke entstehen, die mit dem Ziel eines effektiven Jugendschutzes schlicht nicht vereinbar ist“ (vgl. kjm-online.de).

Inhaltlich kritisiert die FSM die Entscheidung der KJM auf ihrer Website:

„An den rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung hat sich seitdem nichts verändert, während JusProg um zahlreiche neue Schutzfunktionen erweitert wurde. Für alle bisherigen Bewertungen durch KJM bzw. MA HSH sowie FSM seit dem Jahr 2012 gilt, dass die jeweils prüfungsgegenständliche Software von JusProg nur für Windows-Betriebssysteme verfügbar ist. Dies war bis Mai 2019 nie ein Grund für eine Ablehnung der Entscheidung. Bei der Prüfung durch die FSM hat sich gezeigt, dass sich bei gleichbleibender Rechtslage die Leistungsfähigkeit von JusProg seit 2017 wesentlich verbessert hat. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass JusProg nur mit Chrome funktioniert. Die von der FSM-Gutachterkommission getestete Version funktioniert mit allen gängigen Browsern“ (vgl. fsm.de).

Irritierend ist, dass JusProg selbst angibt, bereits über eine Lösung für Android-Smartphones bzw. iPhones zu verfügen. Die KJM habe dies auch gewusst. Allerdings habe man dieses Angebot nicht in die Anerkennung mit einbezogen, da man davon ausgegangen sei, dass dies nicht nötig sei (vgl. jugendschutzprogramm.de). Außerdem habe sich JusProg in einem Schreiben vom 13. Mai 2019 an die KJM verpflichtet, in spätestens einem Jahr der KJM das Jugendschutzprogramm für Smartphones zu Anerkennung vorzulegen. Vielleicht handelt es sich um ein Kommunikationsproblem, dessen Hintergrund für Außenstehende kaum zu verstehen ist.

Die ablehnende Haltung der KJM gegenüber JusProg könnte aber möglicherweise damit zusammenhängen, dass die Landesmedienanstalten auf Änderungen des JMStV hoffen. So könnten den Plattformen bestimmte Sortieralgorithmen vorgeschrieben werden. Außerdem könnten die Landesmedienanstalten das Recht erhalten, rechtswidrige oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte bei den Netzanbietern zu sperren. Ob dies angesichts der zu erwartenden Proteste von Bürgerrechtlern jemals eine realistische Chance hat, ist eher fraglich.
 

Die Folgen der Aberkennung

Der Schaden für JusProg ist erheblich. Ein Prozess wird, selbst wenn er für JusProg erfolgreich sein sollte, vermutlich mehrere Jahre dauern. Folgen hat dies konkret vor allem für die Media­theken der privaten Sender, die ihre Inhalte nun kurzfristig wieder auf Zeitbeschränkungen einstellen müssen. Dann werden Inhalte, die über eine FSK-Freigabe ab 16 oder ab 18 Jahren oder eine vergleichbare Bewertung Dritter verfügen, nur zwischen 22.00 bzw. 23.00 und 6.00 Uhr abrufbar sein. Die öffentlich-rechtlichen Sender betrifft das nicht, weil diese ohnehin ihre Mediatheken nach dem Prinzip der Zeitbeschränkung eingerichtet haben.

Allarmierend ist allerdings, dass durch diese Entscheidung die Grundidee von Jugendschutzprogrammen wahrscheinlich zu Grabe getragen werden wird. Die Motivation der Anbieter, noch mehr Geld in ein so unsicheres System zu stecken, dürfte nun endgültig dahin sein.

Die KJM könnte argumentieren, die Programmierung für Jugendschutzprogramme sei ja nur eine Alternative für die Zeitbegrenzung gewesen, über die der Jugendschutz nun uneingeschränkt realisiert werden soll. Damit werden allerdings nur in Deutschland ansässige Anbieter getroffen, die aus Jugendschutzsicht in der Regel nicht das größte Problem darstellen. Angesichts der Menge an Programmen wird auch in Zukunft die Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtbeachtung der Zeitgrenzen auffällt, gegen Null tendieren und für die Anbieter folgenlos sein.

Wahrscheinlich wird also die Situation des Jugendschutzes durch die Entscheidung der KJM eher geschwächt als gestärkt. Pornografische Inhalte beispielsweise, die im Ausland frei angeboten werden, können ohne Jugendschutzprogramme ohne jede Alterskontrolle genutzt werden. Eine Verschärfung betrifft also vor allem die Fernsehmediatheken, die leicht kontrollierbar sind, deren Angebote aber nicht zu den problematischsten gehören.
 

Vertane Chance für den Jugendschutz

Mit der Entscheidung der KJM könnte der Versuch, auch im Internet einen praktikablen Jugendschutz durchzusetzen, am Ende sein. Alternativen sind, soweit bekannt, nicht in Sicht. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass man über andere Wege erreicht, jugendbeeinträchtigende Inhalte aus dem Ausland für Kinder und Jugendliche hierzulande zu sperren. Selbst bei deutschen Anbietern wird es angesichts der Masse kaum möglich sein, einigermaßen verlässlich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen. Vielleicht wird für konkrete Systeme hier und da ein eigenes Jugendschutzprogramm entwickelt werden, indem beispielsweise Inhalte, die in Mediatheken der privaten Sender Erwachsenen vorbehalten sind, nur nach Passworteingabe zugänglich sind. Aber die Idee eines einheitlichen Programms, mit dem man theoretisch alle Angebote filtern kann, ist damit wahrscheinlich erledigt.

Grundsätzlich ist das Argument der KJM, dass nur ein auf allen Betriebssystemen und Endgeräten funktionierendes Programm wirklich sinnvoll ist, durchaus berechtigt. Allerdings hätte man hier berücksichtigen müssen, dass eine solche Ausweitung von JusProg vermutlich derzeit sehr schwierig ist. Es gibt auch keine Alternativen, die in absehbarer Zeit in der Lage sind, eine entsprechende Erweiterung auf alle Geräte mit denselben Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Die meisten Eltern und die meisten Nutzer werden vom Widerruf dieser Anerkennung wahrscheinlich gar nichts merken, abgesehen davon, dass einige Inhalte in den Mediatheken der privaten Sender erst ab 22.00 bzw. 23.00 Uhr abrufbar sein werden. Allerdings wird sich JusProg unter den gegenwärtigen Umständen wohl kaum in absehbarer Zeit zu einem funktionsfähigen Jugendschutzprogramm für alle Systeme und Endgeräte entwickeln.

Aus Sicht der Selbstkontrollen ist die Haltung der KJM ein Affront. Sie selbst hat JusProg 2012 als Jugendschutzprogramm anerkannt, obwohl auch damals eine kurzfristige Ausweitung auf andere Betriebssysteme und Endgeräte ziemlich unwahrscheinlich war. Auch 2017 war das kein Argument. Warum sich das nun plötzlich geändert hat und die Anerkennung durch die Selbstkontrolle komplett und ohne ein zeitliches Ultimatum widerrufen wird, bleibt ein Rätsel und ist unverständlich.

Im Augenblick sieht es so aus, als habe die KJM durch den Widerruf vor allem eine erhebliche Menge Porzellan zerschlagen. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht erkennbar, was mit dieser Ablehnung für den Jugendschutz gewonnen sein könnte.
 

Fazit

Seit dem Inkrafttreten des derzeit geltenden Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist klar, dass Jugendschutzprogramme weiterhin eine starke Rolle spielen sollen. Seit der Zeit hat sich bei JusProg sehr viel getan, das Engagement der Unternehmen hat sich nach Zeiten der Unsicherheit verstärkt, fast alle privaten Sender sind inzwischen Mitglied von JusProg, das Programm läuft jetzt viel besser und ist weniger störanfällig.

Dass es noch zu wenig bekannt ist und noch zu wenige Angebote gekennzeichnet sind, ist nicht von der Hand zu weisen, dazu wäre eine gezielte und verstärkte Öffentlichkeitsarbeit nötig. Deshalb wäre es angesichts der gegenwärtigen Situation am besten, alle würden so lange an einer Optimierung arbeiten, bis das Programm reibungslos auf allen Systemen und Endgeräten funktioniert. Sobald dies der Fall ist, müssen alle Beteiligten den größtmöglichen Aufwand betreiben, um JusProg bei Eltern und Anbietern bekannt zu machen.

Auch wenn das vielleicht noch ein Jahr dauern sollte, ist es sehr fahrlässig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die bisherige Arbeit zu stoppen, ohne dass eine brauchbare Alternative in Sicht ist. Denn die Idee, die hinter den Jugendschutzprogrammen steht, ist nach wie vor gut, und sie ist die einzige Jugendschutzlösung, die fürs Internet funktionieren könnte. Denn damit können auch jugendschutzrelevante Inhalte, die aus dem Ausland kommen, für Kinder und Jugendliche herausgefiltert werden, und internationale Anbieter können sich nicht mehr den deutschen Jugendschutzregeln entziehen.

Will man der ablehnenden Entscheidung der KJM etwas Positives abgewinnen, so könnte dies vielleicht eine größere Motivation für die Unternehmen und JusProg selbst sein, die Anstrengungen zu verstärken, das Programm für alle Betriebssysteme und Endgeräte funktionsfähig zu machen. Man könnte sich beispielsweise auf eine gemeinsame Roadmap einigen, in der Zeitpunkte für definierte Ziele vereinbart werden.

Auch das Lamentieren der Politik und der Landesmedienanstalten, die Wirtschaft würde sich nur ungenügend finanziell und ideell für JusProg einsetzen, überzeugt nur bedingt. Durch die späte Zulassung des ersten Jugendschutzprogramms und durch die Unsicherheit über den zukünftigen rechtlichen Stellenwert von Jugendschutzprogrammen nach dem gescheiterten Jugendmedienschutzstaatsvertrag 2010 ist die Erwartung der Wirtschaft, dass sich die Investitionen in JusProg wirklich lohnt, nicht gerade gestiegen.

Es wäre zu wünschen, dass sich die Fronten nicht weiter verhärten, beide Seiten aufeinander zugehen und in ein produktives Gespräch kommen. Der atmosphärische Schaden, der auf jeden Fall schon angerichtet wurde, nützt niemandem und sollte schleunigst beseitigt werden.