Das Verbot „kriegsverherrlichender“ Rundfunkangebote

Marc Liesching

Vor allem in privaten Nachrichtensendern sowie in Spartenkanälen wurden in den vergangenen Monaten verstärkt Dokumentationen ausgestrahlt, die den militärischen Kriegseinsatz zum Gegenstand haben. Dabei ist der Fokus solcher Sendungen teilweise auf die jeweiligen Kriegshandlungen (z.B. Einsatz US-amerikanischer Soldaten im Irak) ausgerichtet, z.T. aber auch auf die Präsentation bestimmter Kriegswaffentypen bzw. Waffensysteme. In diesem Zusammenhang werden geschilderte Kriegsereignisse und -handlungen oder zum Einsatz kommendes Kriegsgerät oftmals unkritisch oder gar mit deutlichen positiven Akzentuierungen z.B. durch den Dokumentarsprecher oder Interviewpartner präsentiert. Dadurch gerät auch zunehmend ein im Jugendmedienschutzstaatsvertrag geregelter Verbotstatbestand in den Blickpunkt, dem bislang weder in der praktischen Medienaufsicht noch in der allgemeinen jugendschutzorientierten Diskussion allzu große Beachtung beigemessen wurde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 JMStV sind namentlich Angebote generell unzulässig, 'wenn sie den Krieg verherrlichen'. Der nachfolgende Beitrag versucht unter Auswertung der bisher ergangenen Rechtssprechung und der Spruchpraxis von Jugendschutzinstitutionen sowie unter Anlegung rechtsmethodischer Auslegungsgrundsätze eine Annäherung an einen Verbotstatbestand, der bis heute weder in den Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten bzw. der KJM noch in den Prüfgrundsätzen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Konkretisierung erfahren hat.

Printausgabe tv diskurs: 11. Jg., 4/2007 (Ausgabe 42), S. 76-83

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