Juristische Aufsätze (Ausg. 90)

Redaktion Recht

Vollständiger Beitrag als:

Altersfreigaben bei virtuellem (simuliertem) Glücksspiel

Stichwort „Lootboxen“*

Aufgrund vermehrter Anfragen äußert sich die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zu der Thematik und rechtlichen Einordnung von Computerspielen, die Elemente von (simuliertem) Glücksspiel enthalten. Zu unterscheiden sei zwischen echtem und simuliertem Glücksspiel. Echtes Glücksspiel definiere der Gesetzgeber wie folgt: „[…] wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt“. In Deutschland ist dieses Glücksspiel nicht jugendfrei, legalerweise also erst ab 18 Jahren spielbar. Anders hingegen bei Mechanismen, die an Glücksspiel erinnern, es aber bloß simulieren. Der Unterschied: der Gewinn – Nutzerinnen und Nutzer können kein Echtgeld gewinnen, ausgelobt werden in der Regel Spielwährungen oder Gutscheine. Mangels Erfüllung dieser gesetzlichen Kriterien sind diese simulierten Systeme in Deutschland nicht für Kinder und Jugendliche verboten. Weiter wird ausgeführt, dass solch simuliertes Glücksspiel bislang kein Bestandteil der USK-Leitlinien war, da dieser Thematik bei der Prüfung nach dem Jugendschutzgesetz kein besonderes Gewicht oder das Risiko einer Entwicklungsbeeinträchtigung beizumessen gewesen sei. Der USK sei die aktuelle Debatte jedoch bekannt und man strebe an, dies in den Gremien zu evaluieren.

* Lootboxen = virtuelle Kisten in Computerspielen, die gegen ein Entgelt immer ein zufällig generiertes Item (wie z.B. Waffen) vergeben

Quelle:

USK: Simuliertes Glücksspiel und Jugendschutz. In: USK, 11.09.2019. Abrufbar unter: https://usk.de (letzter Zugriff: 01.10.2019)
 


 

„Teen Courts“ verhandeln rund 500 Fälle leichter Jugendkriminalität im Jahr

Die Autorin Kaufmann führt aus, dass es bundesweit 20 Schülergerichte gibt, an denen Schülerrichterinnen und ‑richter im Alter zwischen 14 und 18 Jahren „angestellt“ sind. Die zu verhandelnden Fälle sind echt, die jugendlichen Richterinnen und Richter dürfen jedoch keine Strafe verhängen. Der Grundgedanke dieser Schülergremien: Jugendlichen ist es wichtig, was Gleichaltrige über sie denken. So erarbeiten die Teilnehmenden für die jungen Beschuldigten eine erzieherische Maßnahme auf Augenhöhe. Nehmen die Beschuldigten an diesem „Prozess“ teil und fügen sich der erzieherischen Maßnahme, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (vgl. § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz [JGG]). Als Maßnahme wurde beispielsweise folgende ausgesprochen: Ein Beschuldigter, der Fotos von anderen in sie diffamierender Weise bearbeitet und über WhatsApp verschickt hatte, wurde dazu „verdonnert“, eine Bildercollage davon zu erstellen, wie er sich selbst sieht, wenn er den bisher eingeschlagenen Weg weitergeht. Nicht nur in Bayern, sondern auch in Sachsen, Hessen, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen sind die Justizministerien überzeugt davon, dass Gleichaltrige jugendliche Täter besonders beeinflussen. Jedoch werden auch kritische Stimmen laut, befürchtet wird u.a. ein Machtgefälle, wenn möglicherweise „brave Gymnasiasten“ über Gleichaltrige aus anderen sozialen Milieus zu befinden haben. Angeprangert werden ebenfalls intransparente Strukturen – oft sei unklar, ob beispielsweise dem Datenschutz hinreichend Genüge getan werde.

Quelle:

Kaufmann, A.: Teen Courts für leichte Jugendkriminalität. Ein Lied komponiert, Verfahren eingestellt. In: Legal Tribune Online, 10.08.2019. Abrufbar unter: https://www.lto.de (letzter Zugriff: 30.09.2019)