Juristische Aufsätze (Ausg. 91)

Redaktion Recht

Printausgabe tv diskurs: 24. Jg., 1/2020 (Ausgabe 91), S. 107-108

Vollständiger Beitrag als:

Strafverfolgung von Cybergrooming

Die angedachten Gesetzesänderungen des Gesetzgebers gehen zu weit, befindet die Autorin des Beitrags, Dr. Jenny Lederer, Fachanwältin für Strafrecht. Erste angestrebte Änderung: die Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit. Damit sollen in Zukunft Fälle des untauglichen Versuchs erfasst werden, „wenn statt eines Kindes ein verdeckter Ermittler Adressat ist.“ Weiterhin strebt der Bundesrat – über die Reformbemühungen der Bundesregierung hinaus – die Erweiterung des § 184b Strafgesetzbuch (StGB) (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) an. Gemäß dieser Änderung soll es Ermittlern möglich sein, straflos computergeneriertes kinderpornografisches Material hochzuladen, um damit den Zugang zu einschlägigen Foren zu erhalten. Lederer mahnt in beiden Fällen an, dass eigentlich gefahrenabwehrrechtliche oder strafprozessuale Überlegungen in das materielle Strafrecht übertragen werden, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.

Quelle:

Lederer, J.: Strafverfolgung von Cybergrooming. „Der Gesetzgeber geht zu weit“. In: Legal Tribune Online, 03.12.2019 (letzter Zugriff: 09.12.2019 )
 



Medienstaatsvertrag beschlossen

Am 5. Dezember 2019 einigte sich die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder auf einen Entwurf des reformierten Rundfunkstaatsvertrags. Mit neuem Regelungsgehalt – auch Medienintermediäre unterfallen den neuen Bestimmungen – geht die Umbenennung von Rundfunk- in Medienstaatsvertrag einher. Als wesentliche Neuerungen benennen die Autoren des Beitrags die gelockerten Werberegelungen für den privaten und den öffentlichen Rundfunk sowie den erweiterten Umfang des sogenannten „Bagatellrundfunks“ (Befreiung von der Rundfunklizenz bei beispielsweise YouTube-Livestreamern). Die Intermediäre werden in die Pflicht genommen, Transparenz zum Schutze der Meinungsvielfalt zu zeigen. Insbesondere müssen eingesetzte Social Bots gekennzeichnet werden, um Meinungsmanipulation bei politischer Werbung zu verhindern. Parallel zur Nennung der wesentlichen Neuerungen weisen die Verfasser auf Unklarheiten/Auslegungsbedarf einzelner Bestimmungen hin und zeigen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Gesetzeswerkes auf.

Der weitere Zeitplan sieht Folgendes vor: Über den beschlossenen Entwurf muss nun jeder Landtag abstimmen. Im September 2020 muss der Vertragstext spätestens in Kraft treten, da der Medienstaatsvertrag der Umsetzung der europäischen Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD) in nationales Recht dient.

Quelle:

Kahl, J.: Vom Rundfunk- zum Medienstaatsvertrag – die wichtigsten Änderungen im Überblick. In: Spirit Legal, 05.12.2019 (letzter Zugriff: 10.12.2019)

Dr. Jonas Kahl, LL.M., ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal. Er verfasste den Beitrag gemeinsam mit Kristiane Kleine, LL.M., Rechtsreferendarin bei Spirit Legal.

Der Vertragstext ist auf der Website der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz abrufbar: https://www.rlp.de