Juristische Urteile/Beschlüsse (Ausg. 89)

Redaktion Recht

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Schleichwerbung auf Instagram. Influencerin Cathy Hummels und der hellblaue Elefant mit Knopf im Ohr

Vor dem Landgericht München (LG München) begegneten sich die Influencerin Cathy Hummels (Beklagte) und der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW). Der VSW sieht in mehreren Posts/Verlinkungen der Beklagten unzulässige Schleichwerbung. So hält diese beispielsweise auf einem Post einen Elefanten der Marke Steiff in die Kamera. Nach glaubwürdiger Aussage erhielt die Beklagte keinerlei finanzielle Gegenleistung für die entsprechenden Verlinkungen.

Zur rechtlichen Einordnung: Die Kennzeichnungspflicht von werbenden Beiträgen dient der Wahrung des sogenannten Trennungsgebots (Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten). So sieht § 5a Abs. 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor:

„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Das LG entschied zugunsten der Influencerin. Es führte dazu aus: „Diese Verlinkungen, für die der Produkthersteller keinerlei Gegenleistung gewährt hat und die von ihm auch nicht beauftragt wurden, verstoßen jedoch dann nicht gegen § 5a Abs. 6 UWG, wenn sich der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung unmittelbar aus den Umständen ergibt. Da sich der informierte Verbraucher inzwischen daran gewöhnt hat, dass Influencer durch ihre Tätigkeit Geld verdienen und sie ihre Posts deshalb nicht aus rein privaten Interessen verfassen, kann die Anzahl der Follower und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, mit einem sogenannten blauen Haken versehenes Profil eines bekannten Influencers handelt, dazu führen, dass der kommerzielle Zweck des Posts ohne Weiteres erkennbar ist.“

Das Instagram-Profil von Cathy Hummels zeichnet sich, wie vom Gericht beschrieben, durch einen blauen Haken als öffentliches aus; ihr folgen zudem mit über 500.000 eine beträchtliche Anzahl von Followern. Das Gericht befand damit, dass bei ihren Posts der kommerzielle Zweck ohne Weiteres erkennbar ist.

LG München I, Endurteil vom 29.04.2019 – 4 HK O 14321/18

Quelle:

Internetrecht. Was dürfen Influencer? – Cathy Hummels gewinnt vor dem LG München I
Abrufbar unter: https://www.wbs-law.de (letzter Zugriff: 19.06.2019)
 



Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weist Beschwerden zum Rundfunkbeitrag ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Juli 2018 entschieden, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zwei Bundesbürger, deren Verfassungsbeschwerden damit als unbegründet zurückgewiesen worden waren, legten daraufhin Beschwerde beim EGMR ein. Dieser wies die Beschwerden jedoch als unzulässig zurück, da sie nicht die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte berühren. Insbesondere stellte der EMGR keinen Verstoß gegen das in Art. 6 EMRK normierte Recht auf ein faires Verfahren fest.

Erläuterungen:

EGMR: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft (vgl. Wikipedia).

Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren):
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

Quelle:

vn/MK: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen. In: Medienkorrespondenz, 23.05.2019.
Abrufbar unter: https://www.medienkorrespondenz.de (letzter Zugriff: 19.06.2019)

 



Lehrer im Unterricht heimlich filmen? – Keine gute Idee!

Zum Sachverhalt: Zwei Zehntklässler einer Berliner Gesamtschule filmten und fotografierten einige ihrer Lehrkräfte heimlich. Anschließend übermittelten sie das entsprechende Material an einen Mitschüler. Dieser „garnierte“ die Aufnahmen mit diffamierenden und sexistischen Kommentaren und verbreitete sie über das Internet. Die Konsequenz: Das Trio wurde von der Schulleiterin vorläufig neun Tage vom Unterricht suspendiert. Zwei der Schüler zogen dagegen vor das Berliner Verwaltungsgericht (VG Berlin). Im Eilverfahren beschloss das Gericht, dass der Unterrichtsausschluss rechtens sei. Zur Begründung führte es laut LTO aus: Die Weiterverbreitung von Video- und Bildaufnahmen über das Internet „beeinträchtige das geordnete Schulleben und erschüttere das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen Schulrahmen.“ Dies gelte insbesondere, wenn die entsprechenden Inhalte geeignet sind, die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer in der Öffentlichkeit zu diffamieren. Die Schulleiterin sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Schüler zumindest billigend in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das zugesendete Material, entsprechend nachbearbeitet, über die sozialen Medien streue.

VG Berlin, Beschluss vom 07.06.2019, Az. 3 L 357.19 und 3 L 363.19

Quelle:

dpa/acr/LTO-Redaktion: VG Berlin zu heimlich gefilmten Lehrkräften. Schüler durften vorläufig suspendiert werden.
In: Legal Tribune Online (LTO), 14.06.2019.
Abrufbar unter: https://www.lto.de (letzter Zugriff: 19.06.2019)