KI-Gesichtskontrolle im Einsatz für den Jugendschutz

Joachim von Gottberg

Prof. Joachim von Gottberg ist Chefredakteur der Fachzeitschrift MEDIENDISKURS.

Während nach § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) Inhalte definiert werden, die im Fernsehen generell nicht ausgestrahlt werden dürfen, ist deren Verbreitung im Internet unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dazu gehören insbesondere Filme, die pornografisch sind oder die in der Videofassung von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) indiziert sind.

Online seit 16.06.2022: https://mediendiskurs.online/beitrag/ki-gesichtskontrolle-im-einsatz-fuer-den-jugendschutz-beitrag-1122/

 

 


 Der letzte Satz in § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag lautet:

In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).“

Der Anbieter muss also über sogenannte Altersverifikationssysteme (AVS) sicherstellen, dass der Nutzer älter als 18 Jahre ist. Ein Anerkennungsverfahren für solche Systeme durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, allerdings könnten Bußgelder drohen, wenn die KJM im Nachhinein feststellt, dass ein System nicht die nötigen Sicherheitsstandards erfüllt. Um dieses Risiko zu vermeiden, bietet die KJM ein freiwilliges Verfahren an, mit dem die Systeme bewertet werden können. Bei einer positiven Bewertung kann der Anbieter sicher sein, dass sein System den Anforderungen entspricht.

Insgesamt wurden inzwischen 95 unterschiedliche Programme durch die KJM positiv bewertet und zugelassen. Das älteste ist das sogenannte Postident-Verfahren: Der Nutzer muss einen Vertrag des Anbieters ausdrucken, mit diesem zur Post gehen und sich dort seine Identität unter Vorlage seines Personalausweises von einem Postmitarbeiter bestätigen lassen. Der Vertrag wird dann vom Postmitarbeiter an den Anbieter verschickt, anschließend bekommt der Nutzer per Post eine PIN zugesandt, mit der das Angebot freigeschaltet werden kann.

Für manche Pornografie-Konsumenten war die Vorstellung, ihre heimliche Neigung damit indirekt einem Angestellten der Post zu offenbaren, unangenehm. Deshalb gab es bald diverse Altersverifikationssysteme auf dem Markt, die ohne persönliche Vorsprache – etwa über eine Schufa-Auskunft oder eine Kontoabfrage – die Volljährigkeit des Rezipienten sicher bestätigen können.

Seit Kurzem gibt es nun neue Altersverifikationssysteme, die auf künstlicher Intelligenz basieren. Dahinter verbirgt sich eine Software, die in der Lage ist, auf Grundlage biometrischer Daten das Alter des Rezipienten durch das Scannen des Gesichtes bis auf fünf Jahre genau zu erkennen. Folgende drei Systeme wurden bisher von der KJM positiv bewertet:

  • Facial Age Estimation der KYC AVC UK Ltd. (Modul)
  • Age Verification der Ondato (Modul)
  • Yoti der Yoti Ltd. (Modul)

Die Zulassung dieser KI-Systeme ist unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Nutzer von dem jeweiligen System älter als 23 Jahre eingeschätzt werden, um die Ungenauigkeit von  fünf Jahren zu kompensieren und die Volljährigkeit tatsächlich sicherzustellen. Möglicher Missbrauch, beispielsweise durch das Vorhalten eines Fotos einer erwachsenen Person vor die Kamera, soll vom Programm erkannt werden und daher ausgeschlossen sein.

Quelle:

Pressemitteilung der KJM vom 24.05.2022. Abrufbar unter: https://www.kjm-online.de