Medieneinsatz zu Bildungszwecken

Neues Urheberrecht sorgt für klarere Regelungen

Joachim von Gottberg im Gespräch mit Oliver Castendyk

Wenn am letzten Schultag vor den Ferien ernsthafter Unterricht nicht mehr viel bringt, freuen sich Schüler und Lehrer auf einen entspannten Film, den irgendjemand aus der privaten Sammlung oder der Videothek mitbringt. Auch wenn man im Unterricht schwierige physikalische Prozesse verständlich machen will, hilft dazu oft der Ausschnitt aus einer Dokumentation von 3sat oder Phoenix. Dabei stellen Lehrerinnen und Lehrer sich oft die Frage, ob dies aus Sicht des Urheberrechts erlaubt ist. Seit dem 1. März 2018 gilt ein neues Urheberrecht, in dem der Einsatz von Medien oder von Ausschnitten daraus klarer als bisher geregelt ist. tv diskurs sprach darüber mit dem renommierten Medienrechtler Prof. Dr. Oliver Castendyk, Partner der Kanzlei Brehm & von Moers.

Printausgabe tv diskurs: 22. Jg., 2/2018 (Ausgabe 84), S. 16-19

Vollständiger Beitrag als:

Seit dem 1. März 2018 gilt ein neues Urheberrecht. Was war der Hauptgrund, das Urheberrecht zu novellieren?

Die Schrankenregelungen im alten Urheberrechtsgesetz (UrhG) waren sehr unübersichtlich, z.T. inkonsequent und nicht auf der Höhe der digitalen Zeit. Das neue Gesetz ist weniger widersprüchlich; es vereinheitlicht die Themen und hat sie übersichtlicher strukturiert. Es wird klargestellt, dass bestimmte neue Formen der digitalen Nutzung mit umfasst sind. Insoweit ist die neue Regelung übersichtlicher, weniger formell und sie erweitert die Schranken z.B. zugunsten von Unterricht und Lehre ein wenig. Insgesamt enthält sie keine wesentlichen Änderungen.

Nach dem neuen Urheberrechtsgesetz scheint es vor allem Verbesserungen für den Einsatz der Medien im Bildungsbereich zu geben.

Ja. Das hätte man aus der alten Regelung auch schon herauslesen können, aber jetzt ist es klarer. Zum Gebrauch im Unterricht dürfen nach § 60a des Urheberrechts 15 % eines Werkes genutzt werden. In § 60b gibt es eine Regelung für Sammlungen. Diese können nicht nur physische Bücher beinhalten, sondern auch Videos oder On-Demand-Angebote. Es wird ausdrücklich gestattet, dass man zwecks Veranschaulichung zu Unterrichts- oder Lehrzwecken an Bildungseinrichtungen bis zu 10 % der veröffentlichten Werke vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen darf. Bei einem Film sind dies 10 % der Laufzeit, bei Büchern wären es 10 % der Anzahl an Zeichen.

Nehmen wir an, ein Klassenlehrer will den Schülerinnen und Schülern in der letzten Stunde vor den Ferien einen Spielfilm zeigen, der für die entsprechende Altersgruppe geeignet ist. Darf er das?

Ja, das durfte er auch vorher schon und er darf es auch heute unabhängig von der Schrankengesetzgebung, da eine Vorführung in einer Schulklasse ohnehin keine öffentliche Vorführung darstellt. Öffentlichkeit setzt voraus, dass die Zuschauer nicht familiär, verwandtschaftlich oder durch engere Bekanntschaft miteinander verbunden sind, sich also nicht gut kennen. Das ist bei einer Schulklasse normalerweise aber der Fall. In einer Kitagruppe oder in einem über zwei Semester laufenden Seminar an der Universität würde es sich in der Regel ebenfalls nicht um Öffentlichkeit handeln – das Vorführen eines Films wäre erlaubt. Allerdings darf die Lehrerin oder der Lehrer die DVD nicht extra zum Zweck der Vorführung in der Klasse vervielfältigen. Die- oder derjenige muss die DVD aus der eigenen DVD-Bibliothek mitnehmen. Interessanterweise ist nur die Vorführung wegen fehlender Öffentlichkeit erlaubt, nicht aber die Vervielfältigung zu diesem Zweck.

Ist das nicht einfach eine Definitionsfrage? Denn von dem, was ich für die Klasse vervielfältige, kann ich ja immer behaupten, ich hätte es mir gestern Abend angesehen.

Klar kann man sagen: Ich habe die DVD für private Zwecke vervielfältigt und später ist mir eingefallen, dass ich den Film eigentlich auch meinen Schülern zeigen könnte. Das Gegenteil kann niemand nachweisen.

Wie sieht folgender Fall aus: Ein Schüler möchte gern einen Film ansehen. Er kennt jemanden, der die entsprechende DVD besitzt, und möchte diese kopieren. Darf er das?

Ja, für private Zwecke. Er darf aber beispielsweise keine Kopie auf dem Schulhof verkaufen und er darf keine Kopie von einer codierten DVD machen.

Die Codierung der DVD gibt ihm ein Anzeichen, dass der Inhaber der Nutzungsrechte nicht will, dass die DVD kopiert wird?

Ja. Lediglich unter sehr engen Voraussetzungen darf trotz technischer Schutzmaßnahmen decodiert und kopiert werden. Dazu gehört die Vervielfältigung zu privaten Zwecken leider nicht. Hingegen ist der Rechteinhaber verpflichtet, die notwendigen Mittel für eine Vervielfältigung für bis zu 15 % des Werkes für Zwecke von Unterricht und Lehre zur Verfügung zu stellen.

Hängt das nicht vielleicht auch vom Verwendungszweck ab? Wenn ich beispielsweise an der Uni ein Seminar über Rainer Werner Fassbinder durchführe und einen Ausschnitt aus einem Film zeigen will, den ich zu Bildungszwecken ja herstellen darf, es aber nur eine DVD gibt, die codiert ist. Was mache ich dann?

Ja, in diesem Fall ist es möglich. Dann darf jedoch nicht der komplette Film vorgeführt werden, sondern nur die entsprechenden 10 % oder 15 % bei Unterricht und Lehre.

Für die Decodierung benötigt man bestimmte Programme. Früher wurde behauptet, es sei bereits ein Verstoß, solche Programme überhaupt herunterzuladen.

Nein, das ist kein Verstoß, das Anbieten solcher Programme schon.

Wie ist es beispielsweise, wenn ich in einer mittelgroßen Schule mit allen Schülern zusammen eine Veranstaltung in der Aula durchführe und dort auf der Großleinwand einen Film vorführe?

Nein, das wäre bei einem ganzen Film nicht erlaubt. Denn die Personen kennen sich untereinander wahrscheinlich nicht, deshalb handelt es sich um Öffentlichkeit. Wenn es aber eine Art Unterrichtsstunde für alle wäre, dürften nur Ausschnitte aus einem Film in einer Gesamtlänge von bis zu den erwähnten 15 % des Films gezeigt werden.

Wie ist es in Flugzeugen, in denen auf längeren Strecken Filme gezeigt werden?

Die Nutzung beruht nicht auf einer gesetzlichen Schranke, sondern die Rechte werden lizenziert. Es gibt spezielle Lizenzhändler, die diese sogenannten Airline-Rechte kaufen und dann an die Airlines weiterverkaufen. Das gibt es im Übrigen auch im Schulkontext: Es gibt einige Verleiher, die sich darauf spezialisiert haben, sogenannte nicht kommerzielle Rechte an Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen zu lizenzieren und die genau den Bereich abdecken, der nicht von Schrankenregelungen erfasst ist und öffentlich ist wie etwa die Vorführung vor der ganzen Schule.

Aber sie werden vermutlich Schwierigkeiten haben, diese an den Mann zu bringen, weil es nur sehr wenige Fälle betrifft.

Da viele Schulen die Öffentlichkeitsregelung in § 15 Abs. 3 UrhG nicht kennen, weil sie sich alle immer auf die Schrankenregelungen konzentrieren und nur die §§ 60a, b, c etc. lesen, glaube ich, dass es viele Lehrerinnen und Lehrer und viele Schulleiterinnen und Schulleiter gibt, die unsicher sind und deswegen vorsichtshalber lizenzierte Filme nutzen. Die Preise sind ja nicht besonders hoch. Dafür gibt es ein Budget, insofern glaube ich nicht, dass das Ende dieser Verleiher bereits eingeläutet ist. Aber klar, wenn die Lehrer es genau wüssten, würde das dem Geschäft schaden.

Als Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) arbeiten wir derzeit an einem Internetportal für Lehrerinnen und Lehrer. Wir wollen darin verdeutlichen, in welchen Lebensbereichen und Themen Medien eine große Rolle spielen. Um das zu demonstrieren, braucht man natürlich Ausschnitte, die wir erstellen und verfügbar machen wollen, beispielsweise zu Themen wie „Angsterzeugung durch Medien“, „Gewaltdarstellungen und Wirkungsaspekte“ oder „Grenzen der sexuellen Darstellung“. Wäre das auch erlaubt?

Es wäre erlaubt, wenn man den bereits mehrfach erwähnten Prozentsatz einhält. Hersteller von Unterrichts- und Lehrmaterialien dürfen bei solchen Sammlungen bis zu 10 % eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen; und das geplante Angebot, so wie ich es verstanden habe, wäre eine Sammlung, weil sie eine größere Anzahl von Urhebern und urheberrechtlich geschützten Werken vereint und der Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre an Bildungseinrichtungen dient. Man sollte noch erwähnen, dass das Gesetz bei kurzen Beiträgen, also beispielsweise Kurzfilmen oder Aufsätzen, die komplette Veröffentlichung erlaubt, weil diese ja bereits von sich aus nicht besonders lang sind. Ich darf also wissenschaftliche Aufsätze im Unterricht einsetzen, allerdings keine Zeitungsartikel. Da hat sich die Interessenvertretung der Zeitungswirtschaft durchgesetzt. Wichtig ist aber auch bei Aufsätzen und Kurzfilmen: Der Veranstalter darf keine kommerziellen Zwecke verfolgen. Ein Verlag dürfte das also nicht. Wichtig ist: Ich muss sicherstellen, dass das Angebot nur von Bildungseinrichtungen genutzt wird, beispielsweise durch einen Zugangscode.

Reicht es nicht, wenn ich das Portal einfach nur für Schulen bewerbe?

Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne des neuen Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. In der amtlichen Begründung heißt es, dass die Erlaubnis für Unterrichts- und Lehrmedien erlaube, ein Schulbuch herzustellen und zu vermarkten. Schulbücher werden in normalen Buchläden vertrieben und nicht nur im Wege des Direktversands an Schulen. Diese Analogie würde dafür sprechen, dass es keine speziellen Zugangscodes nur für Schüler, Lehrer, Schulverwaltungen etc. geben müsste. Ähnlich wie bei einem Schulbuch müsste das Angebot aber eben auch nur für Schulzwecke geeignet sein. Es gibt derzeit noch keine Kommentarliteratur zu dieser neuen Regelung. Meine rechtliche Interpretation des § 60b UrhG ist also noch mit Unsicherheiten behaftet.

Wer soll denn mit solchen Ausschnitten etwas anfangen, wenn man sie nicht zur Erläuterung des Unterrichts verwenden will?

Ja, das ist ein gutes Argument. Da der Begriff der Bildungseinrichtung so weit gefasst ist, fällt fast jede Art der Aus- und Fortbildung darunter. Wenn also ein Angebot nur zu Aus- bzw. Fortbildungszwecken geeignet ist, dazu auch ausdrücklich von den Machern bestimmt ist und entsprechend gekennzeichnet ist, braucht es nach meiner vorläufigen und noch mit Unsicherheiten behafteten Interpretation keine Zugangskontrolle.

Wie verhält es sich mit dem Öffentlichkeitsbegriff, wenn es um Jugendschutz geht? Wie ist es etwa mit der Altersfreigabe bei Filmen, die in Flugzeugen gezeigt werden? Wenn die Fluggesellschaft also einen Film zeigt, der ab 16 Jahren freigegeben ist und sich im Flugzeug auch jüngere Passagiere befinden?

Wenn man den Film allen gleichzeitig zeigen würde, wäre es eine öffentliche Vorführung, weil sich die Passagiere im Flugzeug ja nicht kennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. In neuen Flugzeugen findet aber keine Kinovorführung statt, bei der alle denselben Film schauen, sondern jeder sucht für sich aus dem Angebot etwas heraus. Heute ist das daher eine rein private Nutzung, so, als wenn man privat ein Video schaut.

Wie ist das in der Schulklasse? Nehmen wir an, ich habe eine Klasse, in der die einen erst 15, die anderen bereits 16 Jahre alt sind; und ich zeige einen Film, der ab 16 Jahren freigegeben ist?

Es ist keine Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinne. Wenn der Begriff im Jugendschutz parallel zum Urheberrecht ist – und dafür spricht der Begriff „öffentliche Vorführung“ in § 11 Abs. 4 JuSchG –, dann handelt es sich auch in diesem Kontext nicht um Öffentlichkeit.

Ich glaube, das Merkmal für Öffentlichkeit ist, dass jedermann dazu Zutritt hat. Ist es auch erlaubt, in der Schulklasse 18er- oder indizierte Filme zu zeigen?

Das oben Gesagte gilt nicht für indizierte und sonstige schwer jugendgefährdende Bildträger und auch nicht für solche, die keine Jugendfreigabe erhalten haben.

Prof. Dr. Oliver Castendyk ist Partner der Kanzlei Brehm & von Moers sowie Direktor beim Forschungszentrum Audiovisuelle Kommunikation der Hamburg Media School und Mitherausgeber der juristischen Zeitschrift „Multimedia und Recht“ (MMR).

Prof. Joachim von Gottberg ist Geschäftsführer der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und Chefredakteur der Fachzeitschrft tv diskurs.