Revenge Porn?
Der Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt
„Revenge Porn“ bezeichnet die digitale Verbreitung privater sexueller Bilder früherer Partner*innen aus Rache aufgrund der Trennung. Der Begriff ist als zu eng und verharmlosend kritisiert worden und wird mittlerweile ersetzt durch den Terminus „bildbasierte sexualisierte Gewalt“, eine Übersetzung der im englischsprachigen Raum entwickelten Bezeichnung „image based sexual abuse“, die besser geeignet ist, sowohl das tatsächlich viel breitere Spektrum möglicher Tathandlungen als auch die Art und das Ausmaß der dadurch verursachten Verletzungen zu erfassen.1 Sie umfasst das Anfertigen und Verbreiten von Nacktbildern und Sexvideos ohne die Einwilligung der Betroffenen. Dazu gehören neben dem sogenannten Revenge Porn auch die Erstellung und/oder Verbreitung privater sexueller Bilder (Fotografieren unter den Rock, sogenanntes Upskirting, oder in den Ausschnitt, sogenanntes Downblousing), von Aufnahmen sexualisierter Gewalt und von sexualisierten Deepfakes2 (Veränderung/Photoshopping von Bildern, sodass der Eindruck entsteht, die Person habe eine bestimmte sexuelle Aktivität ausgeübt).3
Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten4 sind überproportional häufig und in besonders hoher Intensität von dem Phänomen bildbasierter sexualisierter Gewalt betroffen.5 Dies liegt auch an gesellschaftlich noch immer bestehenden geschlechtsspezifischen sexuellen Skripten, die Frauen mit Stigmatisierung und Scham belasten.6 Nicht selten geht die digitalisierte Gewalt mit Gewalt im analogen Raum einher bzw. setzt die dort bereits ausgeübte Gewalt sich auf digitale Weise fort.7 Das nicht einvernehmliche Herstellen und/oder Verbreiten privater, sexueller Bilder ist daher eine Form der sexualisierten Gewalt.8 Sie kann zu erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen führen.9
Das nicht einvernehmliche Herstellen und/oder Verbreiten privater, sexueller Bilder ist daher eine Form der sexualisierten Gewalt.“
Nachdem das Recht dieser Entwicklung zunächst einigermaßen sprachlos gegenüberstand, hat es europaweit eine Vielzahl von Gesetzesreformen gegeben10 – auch angestoßen durch die Forderungen sozialer Bewegungen, die auf die Schwere der Betroffenheit der Geschädigten aufmerksam machen und sich mit der Indifferenz des Rechts nicht zufriedengeben.11 Der Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt ist EU-weit jedoch sehr unterschiedlich normiert12 und auch der Schutz innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten wird z. T. als Flickenteppich bezeichnet.13 Dem soll die 2024 erlassene Gewaltschutzrichtlinie der EU abhelfen.14
Strafrechtlicher Schutz in Deutschland
Auch in Deutschland kann der Schutz (erwachsener Personen)15 vor bildbasierter sexualisierter Gewalt als „unsystematisch und lückenhaft“ bezeichnet werden.16 Einschlägig sind Normen innerhalb, aber auch außerhalb des Sexualstrafrechts; z. T. besteht Schutz über das Kunsturhebergesetz.
Nicht einschlägig sind Normen, die die Verbreitung gewaltpornographischer Inhalte unter Strafe stellen (§ 184a Alt. 1 und 2 StGB). Diese dienen nicht dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der dargestellten Personen, sondern dem Schutz der Rezipient* innen, insbesondere dem Schutz Jugendlicher vor der Beeinträchtigung ihrer psychischen Entwicklung.17
Lange war damit allein der Bildnisschutz nach §§ 33 iVm 22 f. KUG einschlägig. Dieser erfasst das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen des Bildnisses einer Person ohne deren Einwilligung. Dies umfasst, sofern die Person erkennbar wird, auch Deepfakes.18 Nicht strafbar ist allerdings das Herstellen, das Zurschaustellen an einzelne Dritte sowie der sonstige Gebrauch oder Besitz von Bildnissen.19
Die Gesetzgebung hat sich in den letzten Jahren bemüht, diese Lücken zu schließen: Das Sexualstrafrecht wird seit 2021 ergänzt um § 184k StGB, der die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen regelt.20 Die Norm erfasst das sogenannte Upskirting und Downblousing, also Bildaufnahmen, die die Genitalien, das Gesäß, die weibliche Brust oder die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche einer anderen Person wiedergeben. Diese dürfen nicht hergestellt oder übertragen, gebraucht oder einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Zweck ist nach der Gesetzesbegründung der Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, wozu auch gehöre, nicht gegen seinen Willen zum Objekt sexuellen Begehrens anderer gemacht zu werden; umfasst ist damit auch das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise eine Person durch die Abbildung ihres Intimbereichs zum Gegenstand sexuell konnotierter Betrachtung durch andere werden will.21
Ein weiterer Versuch, die oben beschriebene Lücke zu schließen, ist § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen):22 Nach diesem dürfen keine Bildaufnahmen unbefugt hergestellt oder übertragen werden, die eine andere Person zeigen, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke geschützten Raum befindet, wenn hierdurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird. Ausdrücklich geschützt wird der höchstpersönliche Lebensbereich; dieser wird nach der Gesetzesbegründung der Intimsphäre vorgezogen, um mehr erfassen zu können als die Bereiche „Sexualität“ und „Nacktheit“.23
Der strafrechtliche Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt kann also über verschiedene Normen erfolgen, wobei er z. T. lückenhaft ist, etwa hinsichtlich des Herstellens von Deepfakes.24

Schutz von Privatheit statt Selbstbestimmung
Zudem dienen die strafrechtlichen Normen überwiegend nicht der sexuellen Selbstbestimmung; dies gilt lediglich für den im Jahr 2021 eingeführten § 184k StGB. Im Fokus steht stattdessen, auch nach herkömmlichem verfassungsrechtlichem Verständnis,25 der Schutz der Privat-, Intim- oder Sexualsphäre. Mit einem räumlichen Verständnis26 grenzt das Bundesverfassungsgericht die Intimsphäre von der Privat- und der öffentlichen Sphäre ab und verneint die Intimsphäre, wenn ein Verhalten an die „Außenwelt“ anknüpfe,27 jedenfalls dann, wenn ein „Sozialbezug“ bestehe.28
Die Abgrenzung der Intimsphäre von den anderen beiden Sphären erfolgt also ganz zentral mittels der Gegenüberstellung des Höchstpersönlichen und Intimsten des Individuums einerseits und seiner Entfaltung mit anderen und in den öffentlichen Raum hinein andererseits. Dies aber wird weder der sexuellen Entfaltung noch den veränderten medialen Realitäten gerecht. Es birgt die Gefahr, Entfaltungsfreiheiten einzuschränken, indem grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen tabuisiert oder zum Vorwurf gemacht werden. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive greift ein Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit Fokus auf den Schutz vor dem Eingreifen in einen räumlich gedachten intimen Bereich zu kurz.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst mehr: Es versteht sexuelle Selbstbestimmung als „Versprechen der Entfaltung personaler Autonomie“29 im Rahmen zwischenmenschlicher Beziehungen und beinhaltet insbesondere auch die Selbstdarstellung30 sowie strukturelle Voraussetzungen sexueller Autonomie,31 womit auch staatliche Schutzpflichten einhergehen, etwa aus den Gewährleistungen der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung aus Art. 3 Abs. 2, 3 GG.32 Dies spielt eine Rolle im Hinblick auf die besondere Betroffenheit von Frauen durch bildbasierte sexualisierte Gewalt, aber auch hinsichtlich der Überwindung tradierter Geschlechterrollen- und Sexualitätsvorstellungen als Teil struktureller Diskriminierungsmechanismen.33
Für den Schutz der Selbstbestimmung ist die Frage nach dem Konsens erheblich.34 Entscheidend ist nicht der Schutz einer wie auch immer verstandenen Privatheit, sondern allein die Verfügungsbefugnis, also die Frage, ob die (vorgeblich)35 wiedergegebene Person einwilligt in die Herstellung, die Zugänglichmachung und den sonstigen jeweiligen Gebrauch sexualisierter Bilder.36
Für den Schutz der Selbstbestimmung ist die Frage nach dem Konsens erheblich.
Paradigmenwechsel durch die EU-Gewaltschutzrichtlinie?
Die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14.05.202437 soll einen umfassenden Rahmen für die wirksame Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten Union schaffen.38 Neben dem Schutz verschiedener Formen körperlicher Gewalt widmet sich die Richtlinie explizit auch sogenannter Cybergewalt und legt hier, zur Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten, Definitionen von Straftatbeständen und Strafen in Bezug auf bestimmte Formen dieser Art von Gewalt fest.39
Zentral für den Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt ist Art. 5, der die „nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material“ normiert. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die dort genannten vorsätzlichen Handlungen grundsätzlich unter Strafe stellen müssen. Die Norm enthält jedoch auch Einschränkungen und zusätzliche Voraussetzungen.
Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt: Konsens-Ansatz
Art. 5 der Gewaltschutzrichtlinie fordert die Einführung von Straftatbeständen für die „nicht-einvernehmliche Weitergabe“ von realem und manipuliertem intimem Material sowie die Drohung mit einer solchen Handlung. Zu intimem Material zählen insbesondere Bilder und Videos.40 Diese müssen nach dem Wortlaut der Norm „eindeutig sexuelle Handlungen oder intime Körperteile einer anderen Person darstellen“. Eine Abgrenzung hinsichtlich des Schutzes in privaten oder öffentlichen Räumen (wie z. T. in Deutschland) nimmt die Richtlinie nicht vor. Anders als das deutsche Recht zielt die Gewaltschutzrichtlinie zudem ausdrücklich auch auf die Erfassung von manipuliertem intimem Material ab: Deepfakes.
Die Richtlinie folgt dem Konsens-Ansatz: Entscheidend ist zum einen, dass das Material „ohne Einverständnis der betreffenden Personen“ für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ob die betroffene Person der Erstellung dieses Materials zugestimmt oder es an eine bestimmte Person weitergegeben hat, ist ausweislich der Erwägungsgründe unerheblich.41 Insofern wird es in einigen Mitgliedstaaten Anpassungsbedarf geben.42
Zum anderen fordert die Richtlinie auch keine spezifischen Tatmotive über die vorsätzliche Verbreitung ohne Zustimmung hinaus. Sie erkennt damit an, dass das Unrecht bereits in der fehlenden Einwilligung besteht und strafrechtliche Sanktionen unabhängig von den – tatsächlich sehr unterschiedlichen43 – Motiven der Täter*innen greifen sollten. Auch hier sehen einige Mitgliedstaaten bisher Strafbarkeitseinschränkungen vor; so etwa in Malta,44 wo Handlungen nur dann strafbar sind, wenn eine explizite Schädigungsabsicht vorliegt.45
Die Weite des bisher dargestellten konsensbasierten Ansatzes wird jedoch eingeschränkt:
Einschränkungen
Zu dem von der Richtlinie erfassten manipulierten intimen Material gehört allein Material, das „den Anschein erweck[t], dass eine Person eindeutig sexuelle Handlungen vornimmt“ (Art. 5 Abs. 1 lit. b). Jedenfalls nicht erfasst ist damit manipuliertes Material, das keine sexuellen Handlungen zeigt, sondern lediglich eine scheinbar nackte Person, wie es sich etwa leicht über sogenannte Nudification-Apps produzieren lässt. Dies engt den Anwendungsbereich erheblich ein. Hinzu kommt, dass nicht immer eindeutig sein mag, was genau sexuelle Handlungen sind und ab wann eine Person an solchen beteiligt ist. Hier droht erhebliche Rechtsunsicherheit.46
Zudem wird die Tathandlung auf das öffentliche Zugänglichmachen reduziert: Das bloße Herstellen von Bildaufnahmen (durch Fotografieren oder Filmen) oder das Herstellen einer Manipulation (Deepfake) genügt nicht. Und die Bildaufnahmen müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies birgt die Gefahr einer engen Auslegung, welche eine „Öffentlichkeit“ erst dann annimmt, wenn etwa eine große Zahl nicht bestimmt abgrenzbarer Personen47 erreicht wird. Dies mag insbesondere in sogenannten Revenge-Porn-Fällen in der Regel vorliegen, wenn die Fotos oder Videos auf eine Homepage hochgeladen werden. Nicht erfasst werden dann aber vermutlich das Einstellen in Messenger-Gruppen (etwa der Schule oder des Kollegiums) oder gar das Weiterleiten an einzelne Dritte (etwa den Vater, die Arbeitgeberin oder Kollegen der betroffenen Person). Derartige Fälle können aber unter Umständen sogar stärkere Belastungen nach sich ziehen als das Hochladen auf anonymen Websites. Hier drohen erhebliche Schutzlücken.48 Im deutschen StGB genügt daher zu Recht auch, dass die Aufnahmen einer dritten Person zugänglich gemacht werden, § 184k Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB.
Und schließlich sollen die Handlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und b nur dann unter Strafe gestellt werden, „sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der genannten Person schwerer Schaden zugefügt wird“.49 Hierin liegt eine erhebliche Einschränkung der Strafbarkeit. Zwar wird die Einschränkung damit begründet, dass die Richtlinie „nicht mehr als Mindestvorschriften für die schwersten Formen von Cybergewalt“ festlegen soll; betont wird, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, strengere strafrechtliche Vorschriften anzunehmen oder beizubehalten.50 Dennoch wird auf diese Weise die Bagatellisierung bildbasierter sexualisierter Gewalt (und insbesondere Gewalt an Frauen) fortgesetzt. Eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist bereits ohne zusätzliche Voraussetzung gegeben.51 Ein zusätzlich „schwere Schäden“ fordernder Ansatz erkennt das inhärente Unrecht der Taten nicht (ausreichend) an. Er läuft zudem Gefahr, besondere Reaktionen von den Betroffenen zu erwarten52 bzw. objektiv fassen zu wollen, wann die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung für die betroffene Person zu einem schweren Schaden führt. Dies birgt zumindest die Gefahr, dass Normalitätsvorstellungen und (geschlechtsbezogene) Vorurteile eine Rolle spielen – und nicht die sexuelle Verfügungsbefugnis im Mittelpunkt steht.
Schließlich betont Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Handlungen nach Abs. 1 dann nicht unter Strafe gestellt werden sollten, wenn dies zur Wahrung der Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit erforderlich ist. Wann dies der Fall sein soll – insbesondere angesichts der ohnehin schon starken Einschränkungen, zumal durch das Erfordernis eines schweren Schadens –, bleibt auch in den Erwägungsgründen offen.53 Bei aller grundlegenden Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte: Weder im deutschen noch im europäischen Recht werden sie schrankenlos gewährleistet, sondern finden ihre Grenzen gerade dort, wo andere Menschen in ihrem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind.54
Fazit
Die Gewaltschutzrichtlinie normiert einen Mindeststandard hinsichtlich des strafrechtlichen Schutzes vor bildbasierter sexualisierter Gewalt. Ansätze einer grundsätzlichen Konstruktion als Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne eines Schutzes von Entfaltungsfreiheit und Verfügungsbefugnis werden zwar erkennbar. Insbesondere das Erfordernis eines schweren Schadens reduziert den strafrechtlichen Schutz aber erheblich. Für die deutsche Gesetzgebung ergibt sich Anpassungsbedarf. Statt eines Flickenteppichs empfiehlt sich eine konzentrierte Normierung – ausgehend vom Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das weniger auf den Schutz der Intimsphäre und stärker auf die Gewährleistung von Entfaltungsfreiheit und Verfügungsbefugnis abzielt.
Anmerkungen:
1 McGlynn/Rackley, Not „revenge porn“, but abuse: let’s call it imagebased sexual abuse, Inherently Human, 15.02.2016. Abrufbar unter: https://inherentlyhuman.wordpress.com; McGlynn/Rackley/Houghton, Feminist Legal Studies 25 (2017), 25, doi: 10.1007/s10691-017-9343-2; McGlynn/Rackley, Oxford Journal of Legal Studies 37 (2017), 534 (536), doi: 10.1093/ojls/gqw033
2 Zum Phänomen Thiel, ZRP 2021, 202; ausführlich auch zur rechtlichen Erfassung Kumkar/Rapp, ZfDR 2022, 199
3 McGlynn/Rackley, Oxford Journal of Legal Studies 37 (2017), 534 (537 ff.), doi: 10.1093/ojls/gqw033
4 Citron, Boston University Law Review 89 (2008), 61 (64 ff.) (other marginalised communities)
5 Hall/Hearn, Journal of Gender Studies 28 (2019), 158, doi: 10.1080/09589236.2017.1417117; Henry/Flynn, Violence Against Women 25 (2019), 1932, doi: 10.1177/1077801219863881; Ruvalcaba/Eaton, Psychology of violence 10 (2020), 68 (74 f.), doi: 10.1037/vio0000233
6 McGlynn/Rackley, Oxford Journal of Legal Studies 37 (2017), 534 (544), doi: 10.1093/ojls/gqw033
7 McGlynn/Rackley, Oxford Journal of Legal Studies 37 (2017), 534 (544), doi: 10.1093/ojls/gqw033
8 McGlynn/Rackley, Not „revenge porn“, but abuse: let’s call it imagebased sexual abuse, Inherently Human, 15.02.2016. Abrufbar unter: https://inherentlyhuman.wordpress.com; McGlynn/Rackley/Houghton, Feminist Legal Studies 25 (2017), 25, doi: 10.1007/s10691-017-9343-2; McGlynn/Rackley, Oxford Journal of Legal Studies 37 (2017), 534 (536); Ruvalcaba/Eaton, Psychology of violence 10 (2020), 68, doi: 10.1093/ojls/gqw033
9 Citron/Franks, Wake Forest Law Review 49 (2014), 345 (350–354); Ruvalcaba/Eaton, Psychology of violence 10 (2020), 68 (72 ff.), doi: 10.1037/vio0000233; McGlynn/Johnson/Rackley/Henry/Gavey/Flynn/Powell, Social & legal studies 30 (2021), 541, doi: 10.1177/0964663920947791
10 Publications Office of the European Union/De Vido/Sosa, Criminalisation of Gender-Based Violence against Women in European States, Including ICT Facilitated Violence. A Special Report, 2021, S. 135 ff.
11 Siehe etwa die Petitionen zum Upskirting, abrufbar unter: https://www.change.org; zum Missbrauch auf Pornoplattformen durch den Upload von Bildaufnahmen, abrufbar unter: https://www.change.org; den Aufruf gegen digitale Gewalt, abrufbar unter: https://netzohnegewalt.de; den Gesetzentwurf für ein Digitales Gewaltschutzgesetz der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), abrufbar unter: https://freiheitsrechte.org
12 Publications Office of the European Union/De Vido/Sosa, Criminalisation of Gender-Based Violence against Women in European States, Including ICT Facilitated Violence. A Special Report, 2021, S. 135 ff.
13 So zur deutschen Rechtslage etwa Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 2023. Abrufbar unter: https://www.djb.de
14 Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. 2024 L 1385
15 Minderjährige sind durch die Verbote in Bezug auf Kinder- und Jugendpornographie in den §§ 184b und 184c StGB und § 201a Abs. 3 StGB weitgehend (allerdings auch nicht umfassend) geschützt; dazu Burghardt/Schmidt/Steinl/Schmidt, Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, 2024, S. 181, 188, doi: 10.1628/978-3-16-163984-5
16 Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 2023. Abrufbar unter: https://www.djb.de; Burghardt/Schmidt/Steinl/Schmidt, Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, 2024, S. 181, 188–192, doi: 10.1628/978-3-16-163984-5
17 Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, StGB § 184a Rn. 1; Burghardt/Schmidt/Steinl/Schmidt, Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, 2024, S. 181, 191 mwN, doi: 10.1628/978-3-16-163984-5
18 Zur Einordnung von Deepfakes als Bildnisse iSd KUG Lantwin, MMR 2020, 78 (79); Kumkar/Rapp, ZfDR 2022, 199 (204 f.); BeckOK/Engels, 43. Ed. 01.08.2024, KUG § 22 Rn. 19 ff.
19 BeckOK StGB/Valerius, 62. Ed. 01.08.2024, KUG § 33 Rn. 3
20 Kritisch Gramlich/Lütke, MMR 2020, 662 (665 f.)
21 Gesetzesbegründung Drs. 443/19, 5
22 Gesetzesbegründung Drs. 15/2466, 4
23 Gesetzesbegründung Drs. 15/2466, 4
24 Lantwin, MMR 2020, 78 (79); Burghardt/Schmidt/Steinl/Schmidt, Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, 2024, S. 181, 190, doi: 10.1628/978-3-16-163984-5
25 Ausführlich Völzmann, Deepfake-Pornografie: Schutz durch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und seine einfachgesetzlichen Ausprägungen, ZUM 2025, 493 ff.
26 BVerfGE 6, 389 (433)
27 BVerfGE 27, 1 (7)
28 BVerfGE 6, 389 (433)
29 Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 367, 146 ff., doi: 10.5771/9783748925637
30 Citron, William & Mary Law Review 62 (2021), 1.763 (1.793)
31 Citron, William & Mary Law Review 62 (2021), 1.763 (1.793); Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 367, 146 ff., doi: 10.5771/9783748925637
32 Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 218 f., 379, doi: 10.5771/9783748925637
33 Art. 5a CEDAW; BVerfGE 92, 91 Rn. 65, 76 und BVerfGE 114, 357 Rn. 25
34 Zu konsensualen Sexualitäten als verfassungsrechtliches Leitbild Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 369 ff.
35 Wenn Bilder eine Person täuschend echt nackt oder bei sexuellen Handlungen wiedergeben (Deepfakes), vermitteln sie aufgrund ihrer scheinbaren Authentizität vorgeblich eine Information über die dargestellte Person.
36 Burghardt/Schmidt/Steinl/ Schmidt, Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, 2024, S. 181, 186, doi: 10.1628/978-3-16-163984-5
37 Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. 2024 L 1385
38 Erwägungsgrund 1 EU-Richtlinie 2024/1385
39 Vgl. Erwägungsgrund 17 EURichtlinie 2024/1385
40 Erwägungsgrund 19 EURichtlinie 2024/1385
41 Erwägungsgrund 19 EURichtlinie 2024/1385
42 Einschränkung des Rechtsschutzes, wenn die Bilder ursprünglich mit Zustimmung aufgenommen oder weitergegeben wurden, etwa in Italien (bei vorheriger Zustimmung ist Schädigungsabsicht erforderlich), Publications Office of the European Union/De Vido/Sosa, Criminalisation of Gender-Based Violence against Women in European States, Including ICT Facilitated Violence. A Special Report, 2021, 138, 139
43 Royal Melbourne Institute of Technology/Powell/Scott/Flynn/Henry, Image-based sexual abuse: An international study of victims and perpetrators – A Summary Report, 2020. Abrufbar unter: https:// research.monash.edu
44 Section 208E Criminal Code. Abrufbar unter: https://legislation.mt
45 Zum Erfordernis eines schweren Schadens sogleich unter c); kritisch zum schon der Wortwahl nach auf die Schädigungsabsicht des Täters fokussierenden Begriff „Revenge Porn“ McGlynn/Rackley, Not „revenge porn“, but abuse: let’s call it image-based sexual abuse, Inherently Human, 15.02.2016. Abrufbar unter: https://inherentlyhuman.wordpress. com
46 So kritisch zu beiden Punkten auch Rigotti/McGlynn, New Journal of European Criminal Law 13 (2022), 452 (473), doi: 10.1177/20322844221140713
47 So etwa die Auslegung zur Öffentlichkeit iSd § 15 Abs. 3 UrhG, Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 15 Rn. 7, zum Öffentlichkeitsbegriff des EuGH im Urheberrecht Rn. 38
48 So auch und daher kritisch zum Erfordernis der „Zugänglichmachung für eine Vielzahl von Endnutzern“ im Richtlinienentwurf: Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“, (COM [2022] 105 final) (2022/C 443/13), 3.17; kritisch diesbezüglich auch Rigotti/McGlynn, New Journal of European Criminal Law 13(4) (2022), 452–477, 473 f., doi: 10.1177/20322844221140713
49 Die Formulierung erinnert an die frühere Fassung von § 238 StGB, zu dessen Änderung im Jahr 2017 siehe etwa Steinberg, JZ 2017, 676, doi: 10.1628/002268817X14967386423175
50 Erwägungsgrund 18 EU-Richtlinie 2024/1385
51 Sehr deutlich dazu McGlynn/Johnson/Rackley/Henry/Gavey/Flynn/Powell, Social & legal studies 30 (2021), 541 (543), doi: 10.1177/0964663920947791
52 McGlynn/Johnson/Rackley/Henry/Gavey/Flynn/Powell, Social & legal studies 30 (2021), 541 (543), doi: 10.1177/0964663920947791
53 Erwägungsgrund 20 EU-Richtlinie 2024/1385
54 Grundlegend zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht BVerfGE 7, 198 (208 ff.); zum Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht BVerfGE 119, 1 Rn. 87 f. mwN; ähnlich für die EMRK EGMR NJW 2019, 743 – Alpha Doryforiki Tileorasi Anonymi Etairia/Griechenland, Rn. 76, mWN; zu einer gleichheitsrechtlichen Perspektive auf die Dogmatik der Kommunikationsfreiheit bei digitaler Gewalt Völzmann, MMR 2021, 619
