Redaktion Recht
Allein aufgrund seiner Benennung kann ein administrativer Ansprechpartner nicht als Anbieter von Telemedien i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV angesehen werden. Denn in Anlehnung an den Begriff des Rundfunkanbieters setzt die Eigenschaft als Anbieter die Verantwortung für die Programmgestaltung bzw. Einfluss auf den
Inhalt voraus.
Printausgabe tv diskurs: 17. Jg., 1/2013 (Ausgabe 63), S. 113-117