Zwischen Schutz und Selbstbestimmung:

Eine kritische Untersuchung des § 184c StGB im Sexualstrafrecht

Sünje Andresen

Sünje Andresen studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI) und im Projekt „Sicherheit für Kinder in der digitalen Welt – Regulierung verbessern, Akteure vernetzen, Kinderrechte umsetzen“ tätig.

Das Sexualstrafrecht stellt einen Bereich im Strafgesetzbuch (StGB) dar, der in den vergangenen Jahrzehnten vielfach verändert und diskutiert wurde. Dabei ging es in den letzten Jahren auch aufgrund der verschiedenen Missbrauchsskandale1 häufig um Kinderpornografie2. Eine Norm, die erst 2008 Einzug in das Sexualstrafrecht gefunden hat, befasst sich hingegen mit Jugendpornografie. Hierbei handelt es sich um § 184c StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von jugendpornografischen Inhalten bestraft. Die Norm, die Jugendliche schützen soll, kann hingegen auch zu unvorhergesehenen Strafbarkeiten von eben diesen Jugendlichen führen, wenn sie alterstypisches Sexualverhalten praktizieren.

Der Beitrag beleuchtet mögliche Strafbarkeiten von Jugendlichen und nicht intendierte Fallkonstellationen im Zusammenhang mit dem Tatbestand von § 184c StGB. Im Fokus steht dabei vor allem das Phänomen des Sextings.

Printausgabe mediendiskurs: 28. Jg., 3/2024 (Ausgabe 109), S. 74-77

Vollständiger Beitrag als:

Entwicklung der Bestrafung von Jugendpornografie in Deutschland

Lange Zeit kannte das deutsche Strafrecht keine Sanktionierung von Jugendpornografie. Das änderte sich am 05.11.2008 mit der Einführung des § 184c StGB. Zurückzuführen ist die Norm insbesondere auf den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie.3 Der Rahmenbeschluss versteht Kinder als Personen unter 18 Jahren. Mithin bestand für den deutschen Gesetzgeber ein Umsetzungsbedarf, da bisher nur Kinderpornografie, bei der Personen unter 14 Jahren abgebildet sind, unter Strafe stand. Der Gesetzgeber entschied sich dabei bewusst für eine eigene Regelung und nicht dafür, den § 184b StGB auf Jugendliche zu erweitern, um der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden.4 Schließlich ist bereits die zugrunde liegende sexuelle Handlung an Jugendlichen im Gegensatz zu sexuellen Handlungen an Kindern, die stets einen sexuellen Missbrauch nach § 176 StGB darstellen, nicht schlichtweg verboten. Im Vordergrund stand vielmehr der Jugendschutz allgemein und der Schutz jugendlicher Darsteller*innen in kommerziellen pornografischen Filmen.5
 

Regelungsbereich des § 184c StGB

Die Norm bestraft die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von jugendpornografischen Inhalten. Was jugendpornografisch ist, definiert der Gesetzgeber in Abs. 1 der Norm.
 

Demnach ist ein pornografischer Inhalt6 dann jugendpornografisch, wenn er

(a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer jugendlichen7 Person,

(b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten jugendlichen Person in aufreizender geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

(c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer jugendlichen Person

zum Gegenstand hat.


Im Gegensatz zu § 184b StGB enthält der § 184c StGB in Abs. 4 einen Tatbestandsausschluss. In dem Ausschluss ist geregelt, dass die Herstellung jugendpornografischer Inhalte (Abs. 1) auch im Versuch und der Abs. 3 (Besitz, Abruf oder Besitz verschaffen) nicht anzuwenden sind auf Handlungen von Personen, die einen jugendpornografischen Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit dem Einverständnis der abgebildeten Person hergestellt haben. Auf das Alter kommt es bei der Privilegierung nicht an. Ein Tatbestandsausschluss ist prinzipiell zu begrüßen, allerdings ist die Privilegierung insbesondere mit Fokus auf die digitale Welt, in der Jugendliche sich bewegen, verkürzt und kann zu Problemen für die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen führen.
 

Sexting im Fokus

Jugendliche haben ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung8 und somit auch das Recht, sich sexuell zu entwickeln und eine sexuelle Identität auszugestalten. Im Gegensatz zu Kindern geht der Gesetzgeber bei Jugendlichen davon aus, dass sie grundsätzlich über die Fähigkeit, einen Konsens im Zusammenhang mit sexuellen Aktivitäten entwickeln zu können, verfügen, auch wenn der Gesetzgeber erkennt, dass Jugendliche sich in einer vulnerablen Altersphase befinden und es Unterschiede bei der Entwicklung im Einzelfall gibt.9 Aus diesem Grund ist ein sexueller Kontakt zu Jugendlichen auch nur ausnahmsweise unter Strafe gestellt, beispielsweise bei Ausnutzung einer Zwangslage (§ 182 Abs. 1 StGB). Dabei nutzen Jugendliche in der heutigen Welt auch das Internet als Raum für ihre sexuelle Entfaltung.

Für viele Jugendliche bietet das Internet einen Ort, um (romantische) Beziehungen aufzubauen, sexuelle Erfahrungen und Informationen zu sammeln und sich auszuprobieren.

Hierbei tauscht man sich über Sexualität aus, schreibt intime Nachrichten und betreibt auch Sexting. Sexting setzt sich zusammen aus den Wörtern „Sex“ und „Texting“, Döring definiert Sexting als den „einvernehmlichen Austausch selbstproduzierter freizügiger Bilder (meist Fotos, seltener Videos), die mit der Handykamera aufgenommen wurden“.10

Viele Jugendliche wissen jedoch nicht, dass es sich bei den ausgetauschten Bildern um Jugendpornografie handeln kann und dass das Zusenden, der Besitz und das Herstellen solcher Bilder unter Umständen in den Bereich des § 184c StGB fällt. Ob der Tatbestandsausschluss aus Abs. 4 der Norm weiterhelfen kann und eine Strafbarkeit ausschließt, ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
 

Konstellation 1:
A (16) schießt in Einverständnis mit B (14) ein Foto von B unbekleidet und in aufreizender Pose und behält das Foto für sich.

Konstellation 2:
B (14) macht ein Foto von sich selbst unbekleidet und in aufreizender Pose und sendet dieses Foto mit dem Einverständnis von A (16) über einen Messengerdienst an A. A sieht sich das Bild an und behält es gespeichert auf dem Handy.

Konstellation 3:
A (16) ist mit B (14) in einer Beziehung. B sendet mit dem Einverständnis von A ein aufreizendes Foto von sich selbst an A. Wenig später trennen sich A und B. A behält das Foto weiterhin, obwohl B möchte, dass A das Foto löscht.

Konstellation 4:
B (14) sendet mit dem Einverständnis von A (16) ein aufreizendes Foto von sich selbst an A. A sendet das Foto an L (15) ohne das Einverständnis von B.


Zugrunde gelegt, dass es sich bei all den angefertigten Bildern um jugendpornografische Inhalte handelt, sind die Konstellationen unterschiedlich zu bewerten.

Konstellation 1 ist der Fall, den der Gesetzgeber bei der Schaffung des Tatbestandsausschlusses in Abs. 4 der Norm im Blick hatte. A ist hier die herstellende Person und erfüllt zwar die Tatbestandsvarianten des Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, der Tatbestand ist jedoch aufgrund der Privilegierung aus Abs. 4 nicht auf das Handeln von A anwendbar.

Die zweite Konstellation spiegelt den klassischen Fall des Sextings zwischen zwei Jugendlichen wider. Für denjenigen, der das Bild mit dem pornografischen Inhalt verschickt – in unserem Fall B –, ist der Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2, des Zugänglichmachens bzw. Besitzverschaffens, erfüllt. Ebenso verhält es sich mit der Person des Empfängers der Sexting-Nachricht, hier A. A macht sich nach Abs. 3 strafbar, wenn A den Inhalt nicht nach Kenntnis sofort wieder löscht. Problematisch ist nun, dass zumindest der Wortlaut des Tatbestandsausschlusses aus Abs. 4 diese Konstellation nicht erfasst und somit prinzipiell eine volle Strafbarkeit der beiden Jugendlichen vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen Wertungswiderspruch, schließlich ist in diesem Fall ebenso von einem Einverständnis auszugehen, wie es bei der ersten Konstellation der Fall ist.

Auch der Gesetzgeber hat sich in vergangenen Gesetzesvorhaben mit dem Phänomen Sexting beschäftigt und geht in verschiedenen Gesetzesbegründungen darauf ein. So hat er beispielsweise bereits 2008 bei der Einführung von § 184c StGB Sexting unter Gleichaltrigen als nicht strafwürdiges Verhalten erkannt.11 Er hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, mit einer klaren Formulierung für Rechtssicherheit beim einvernehmlichen Sexting zu sorgen. Stattdessen schlägt der Gesetzgeber für diese Fälle eine sogenannte teleologische Reduktion vor. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Auslegungsmethode, bei der es insbesondere auf den Zweck der betroffenen Norm ankommt.12 Da die teleologische Reduktion aber eben nur eine Auslegungsmethode der Norm darstellt, hat der Gesetzgeber gerade keinen direkten Einfluss darauf, wie Gerichte und Staatsanwaltschaften im Einzelfall mit der vorliegenden Problematik umgehen. Rechtssicherheit ist maßgeblich für das Handeln eines jeden Menschen. Jugendliche befinden sich in einer vulnerablen Lebensphase und sind daher besonders schützenswert. Dies muss in eindeutigen und rechtssicheren Gesetzen zum Ausdruck kommen, an denen sich die Jugendlichen bei ihrem Handeln orientieren können. Insbesondere eine Strafverfolgung, mag sie auch ins Leere laufen, kann für junge Menschen eine gravierende Stigmatisierung bedeuten.

Abgesehen von der bereits thematisierten Problematik rund um Sexting zwischen Jugendlichen, liegt der Fokus bei der rechtlichen Beurteilung der dritten Konstellation auf dem Behalten trotz entgegenstehendem Willen der abgebildeten Person. Der BGH hat in der Vergangenheit in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen Erwachsenen einen Anspruch auf Löschung von Fotos nach Beendigung einer Beziehung bejaht.13 Eine solche zivilrechtliche Entscheidung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf das Strafrecht übertragbar, insbesondere da strafrechtliche Sanktionen einen schweren Eingriffscharakter besitzen. Maßgeblich ist hier vor allem, dass das Einverständnis von B zum Zeitpunkt des Besitzerlangens und auch noch darüber hinaus während der Dauer der Beziehung bestand. Eine spätere Rücknahme des Einverständnisses ist daher zumindest im strafrechtlichen Sinne wohl nicht von Belang, kann aber zivilrechtlich zu einem Löschungsanspruch führen.14

Die vierte Konstellation unterscheidet sich von den anderen Konstellationen dadurch, dass das Bild ohne Einverständnis von B weitergeleitet wird. Hierdurch macht sich A wegen des Zugänglichmachens bzw. des Besitzverschaffens an einem jugendpornografischen Inhalt nach § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Auch L macht sich strafbar, wenn er das Foto nach Erhalt nicht sofort wieder löscht, denn hierdurch erfüllt L den Tatbestand von § 184c Abs. 3 StGB.
 

Reformbedarf

Das hier so juristisch trocken anmutende Thema hat im Leben der betroffenen Jugendlichen eine reale Auswirkung, die ihre sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigen kann. Die Konstellationen haben gezeigt, dass es bei der strafrechtlichen Beurteilung von Sexting stets auf den Einzelfall ankommt. Insbesondere die Konstellation des klassischen Sextings, in der beide Personen mit dem gegenseitigen Versenden von entsprechenden Bildern einverstanden sind, bereitet Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber macht es sich zu einfach, wenn er in den Gesetzesbegründungen davon ausgeht, dass dieses Problem im Wege einer teleologischen Reduktion gelöst werden kann. Er kommt seiner Pflicht, rechtssichere Normen zu schaffen, so nicht nach. Kürzlich verpasste das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein weiteres Mal die Chance in einem Gesetzgebungsverfahren zur Neugestaltung des § 184b StGB, auch den § 184c StGB neu zu fassen und somit für Klarheit zu sorgen.15 Auf den Hinweis16, dass es an der Zeit sei, bei dem Gesetzesvorhaben auch eine Änderung am § 184c StGB zu veranlassen, ging das BMJ nicht ein. Eine Neuregelung ist auch aus kinderrechtlicher Perspektive essenziell. So hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung für Minderjährige einen Abwehrcharakter, der insbesondere in Strafgesetzen im Sexualstrafrecht zum Schutz von Minderjährigen zum Ausdruck kommt.

Diese Normen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass junge Menschen in ihrer sexuellen Entwicklung gehemmt werden, weil sie sich einer Kriminalisierung von alterstypischem Verhalten bzw. Rechtsunsicherheit ausgesetzt sehen.

Hierdurch können die Jugendlichen unmittelbar in der Ausübung ihrer Kinderrechte beeinträchtigt sein.17 Für den Gesetzgeber bedeutet das konkret: Nachbesserungsbedarf.

Der Tatbestand und die Privilegierung müssen so gefasst sein, dass sich die Jugendlichen in ihrem Handeln daran orientieren können. Somit muss der Ausschluss des einvernehmlichen Sextings ausdrücklich in den Wortlaut der Privilegierung aufgenommen werden. Insbesondere würde diese Klarstellung nicht dazu führen, dass die Privilegierung zu weit gehen würde und beispielsweise auch die Weiterleitung ohne Einverständnis nicht strafbar wäre, denn wie oben gesehen, ist diese Konstellation zweifelsohne von § 184c StGB erfasst.
 

Ausblick

Der löchrige Tatbestandsausschluss in Abs. 4 von § 184c StGB ist in Anbetracht der Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß. Der Gesetzgeber hat hier mit Blick auf die Kinderrechte einen Nachholbedarf, um die Entkriminalisierung von Sexting auch im Wortlaut von § 184c StGB zu verankern. Die Chance, für Rechtssicherheit bei § 184c StGB im Gesetzesvorhaben der Novellierung des § 184b StGB zu sorgen, hat der Gesetzgeber jedenfalls verpasst.
 

Anmerkungen:

1 So beispielsweise der Missbrauchsskandal in Lüdge (siehe ZDF 2019) oder in Staufen (siehe Jura-Online 2018)

2 Die Verfasserin weist darauf hin, dass hier zwar von „Kinderpornografie“ gesprochen wird, da dieser Begriff auch im StGB genutzt wird, in Fachkreisen diese Formulierung jedoch als verharmlosend wahrgenommen wird und der Begriff „Darstellung von Kindesmissbrauch“ oder „Missbrauchsdarstellungen“ passender ist. Zur Reformbedürftigkeit des Pornografiebegriffs im Strafrecht siehe Heinen 2023

3 ABl L. 13,44 vom 22.12.2003

4 Der erste Gesetzentwurf, der vorsah, die Altersgrenze in § 184b StGB auf alle Personen unter 18 Jahren anzuheben, wurde daher nicht umgesetzt; MüKoStGB/Hörnle 20214, StGB § 184c Rn. 1

5 MüKoStGB/Hörnle 20214, StGB § 184c Rn. 5

6 Die Bestimmung dessen, was pornografisch ist, stellt eine Herausforderung in der Rechtswissenschaft dar, wesentlich ist allerdings, dass der Inhalt auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielen muss und zusätzlich „die nach allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreite[t]“, MüKoStGB/ Hörnle 20214, StGB § 184 Rn. 21 (H. d. V.)

7 Jugendlich ist eine Person im Sinne der Norm, wenn sie bereits mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

8 Zum Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung siehe Valentiner 2020

9 NK-StGB/Schumann20236, StGB § 182 Rn. 2

10 Döring 2015, S. 16

11 BT-Drs. 16/3439, S. 9

12 Weiterführend hierzu: Müller/ Christensen 2013, Rn. 365 ff.

13 BGH, Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14

14 Ebenso: Czimek 2019, S. 71

15 Aufgrund großer Kritik an der Ausgestaltung der Norm als Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) sah sich das BMJ gezwungen, die Regelung neu zu gestalten, um so auf Einzelfälle angemessen reagieren zu können. Siehe dazu Bundesministerium der Justiz 2023

16 Siehe dazu Andresen/Dreyer 2023

17 Zur kinderrechtlichen Problematik bei Kriminalisierung von einvernehmlichem Sexting siehe Andresen/Dreyer/Huerkamp/Knabenschuh 2023, S. 167 ff.

 

Literatur:

Andresen, S./Dreyer, S.: Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StGB. Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ. Hamburg 2023. Abrufbar unter: https://www.bmj.de (letzter Zugriff: 06.06.2024)

Andresen, S./Dreyer, S./Huerkamp, D./Knabenschuh, S.: Aktuelles Sexualstrafrecht als Kinderrechteverstoß? Zur strafrechtlichen Problematik konsensualen Sextings unter Beteiligung von jungen Menschen. In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug), 4/2023, S. 163–171

Bundesministerium der Justiz: Gerechte Strafen für jeden Einzelfall. Absenkung der Mindeststrafhöhe bei § 184b StGB. Pressemitteilung vom 17.11.2023. Abrufbar unter: https://www.bmj.de (letzter Zugriff: 06.06.2024)

Czimek, C.: Verbot privater Jugendpornographie. Untersuchung zu § 184c StGB unter besonderer Berücksichtigung von privaten Schriften. Berlin 2019

Döring, N.: Sexting. Aktueller Forschungsstand und Schlussfolgerungen für die Praxis. In: Blickpunkt Kinder- und Jugendschutz zum Thema „Gewalt im Netz“ – Sexting, Cybermobbing & Co. Berlin 2015, S. 15–43

Erb, V./Schäfer, J.: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 3. München 20214

Heinen, C.: Pornografie und sexuelle Selbstbestimmung. Christina Heinen im Gespräch mit Anja Schmidt. In: mediendiskurs, 1/2023 (Ausgabe 103), S. 82–86

Jura-Online: Urteil zu Kindesmissbrauch in Staufen. 18.08.2018. Abrufbar unter: https://jura-online.de (letzter Zugriff: 06.06.2024)

Kindhäuser, U./Neumann, U./Paeffgen, H.-U./Saliger, F.: Strafgesetzbuch Kommentar. Baden-Baden 20236

Müller, F./Christensen, R.: Juristische Methodik I. Grundlegung für die Arbeitsmethoden der Rechtspraxis. Berlin 201311

Valentiner, D.-S.: Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung. Zugleich eine gewährleistungsdogmatische Rekonstruktion des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Hamburg 2020

ZDF: Kindesmissbrauch auf dem Campingplatz. 28.05.2019. Abrufbar unter: https://www.zdf.de (letzter Zugriff: 06.06.2024)
 


Eine ausführlichere Fassung dieses Beitrags erschien in: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug), 2/2024, S. 53–57.