Nils Brinkmann
Es ist keine zehn Jahre her, seit in Deutschland erotische Spartenkanäle zugelassen wurden. Mit zunehmender Digitalisierung und schnellen Verbreitungswegen über das Internet stoßen immer mehr Anbieter auf den Markt – nicht selten mit grenzwertigen Angeboten, die mitunter die Grenze zur Pornografie überschreiten. Diese ist jedoch im Rundfunk gesetzlich verboten. Eine Unterscheidung zwischen erlaubter Erotik und verbotener Pornografie ist somit notwendig und gehört zu den Aufgaben der Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). Im Folgenden werden die gültigen Kriterien für die Definition und deren Auslegung anhand von Beispielen aus der Prüfpraxis beschrieben.
Printausgabe tv diskurs: 12. Jg., 4/2008 (Ausgabe 46), S. 70-73