Entscheidung: BGH, Urteil vom 24.6.2004 1 ZR 26/02 – Werbeblocker – Kammergericht
Redaktion Recht
Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes besagt, dass Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG verstoßen und auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung darstellen.
Printausgabe tv diskurs:
9.
Jg., 1/2005
(Ausgabe
31), S. 94-98
Vollständiger Beitrag als:
< zurück