Redaktion Recht
Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes besagt, dass Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG verstoßen und auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung darstellen.
Printausgabe tv diskurs: 9. Jg., 1/2005 (Ausgabe 31), S. 94-98