Juristische Aufsätze (md. 102)

Redaktion Recht

Vollständiger Beitrag als:


Squid Game – wer hat sich wie strafbar gemacht?

Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu und Mustafa Enes Özcan beleuchten in ihrem Beitrag die südkoreanische Erfolgsserie Squid Game aus der Perspektive des deutschen Strafrechts. Die Autoren begutachten die Strafbarkeit aller am tödlichen Spiel Beteiligten – der Spieler*innen, der Spielleiter*innen und des Organisators im Hintergrund, dem sogenannten Frontman. Einführend werden die rechtsdogmatischen Grundlagen der Beteiligung an einem Spiel um Leben und Tod dargelegt. Dabei gehen die Autoren insbesondere auf das „Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Bürger für ihre Freiheitssphären“ ein. Am Beispiel der unterschiedlichen Spielvarianten – wie beispielsweise „Rotes Licht, grünes Licht“ oder „Tauziehen“ – nehmen sie die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der Beteiligten vor. Während für die Organisatoren die Konstruktion des „Täters hinter dem Täter“ relevant ist, muss bei den Spielenden die eigenverantwortliche Selbstgefährdung in den Blick genommen werden.

Quelle:

Oğlakcıoğlu, M. T./Özcan, M. E.: Squid Game – eine (nicht nur) materiell-strafrechtliche Betrachtung. In: Juristische Arbeitsblätter (JA), 5/2022, S. 376–382

Über die Autoren:

Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität des Saarlandes;
Mustafa Enes Özcan, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht (Prof. Dr. Thomas Rönnau) an der Bucerius Law School Hamburg
 



Dumme Ziege oder „goat“ (Greatest of all Time)?

Der Verfasser des Beitrags Dr. Matthias Pendl beschreibt die rechtspraktische Relevanz von Emojis. Tangiert seien u. a. die Rechtsbereiche Straf-, Arbeits- und Markenrecht sowie Familien- und Äußerungsrecht. Auf letzteren Bereich richtet Pendl seinen Fokus. Zunächst nimmt er jedoch eine klare Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes vor und grenzt zu diesem Zweck Emojis von Emoticons ab. Pendl erläutert den im Äußerungsrecht erforderlichen Auslegungsprozess und zeigt anhand eines Fallbeispiels (Ziegen-Emoji), wie elementar die Berücksichtigung des Kontextes bei der Deutung der Symbole ist. Resümierend stellt der Verfasser fest, dass ein anhaltender Trend für „emoji case law“ zu erwarten sei, und regt zu einer umfassenderen wissenschaftlichen Auseinandersetzung an.

Quelle:

Pendl, M.: Emojis auf dem Weg ins (Privat-)Recht – ein Schlaglicht. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 15/2022, S. 1.054–1.058

Über den Autor:

Dr. Matthias Pendl, wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg
 



Dazu passend:

Der Emoji-Decoder

Drogendealer verkaufen Jugendlichen verstärkt Drogen über die sozialen Netzwerke und dies oft unter Einsatz von augenscheinlich harmlosen Emojis. Um Eltern über den Emoji Drug Code aufzuklären, hat die US-amerikanische Strafverfolgungsbehörde Drug Enforcement Administration (DEA) den sogenannten Emoji-Decoder veröffentlicht. In Gestalt einer Grafik werden die Emojis abgebildet, die für den Drogenhandel mit einer eigenen Bedeutung versehen werden. So steht beispielsweise das Diamanten-Emoji für Kokain, während der Drache die Droge Heroin symbolisiert. Die DEA weist darauf hin, dass es sich bei der Auflistung nur um eine repräsentative Auswahl von Symbolen handelt und sich der Code jederzeit ändern kann.

Quelle:

Hobe, N. v.: Palme, Blitz und Schneemann: US-Behörde veröffentlicht Emoji-Codes für verbotene Substanzen. In: t3n.de, 20.08.2022. Abrufbar unter: https://t3n.de (letzter Zugriff: 27.09.2022)
 



Wer verantwortet was beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk?

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, u. a. dienstältestes Mitglied des ZDF-Fernsehrates, geht in seinem Beitrag der Frage nach, „wer beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk was verantwortet und welche Rolle dabei den Rundfunk- und Verwaltungsräten zukommt bzw. künftig zukommen soll“. Dazu legt er zunächst die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes dar – insbesondere die verfassungsrechtliche Ausgestaltungsverpflichtung der Länder, die neben der organisatorischen Strukturverantwortung eine funktionsgerechte Finanzierung umfasst. Henneke liefert einen Überblick über die beauftragten Anstalten und erörtert die gesetzlichen Regelungen zur Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Rechtsaufsicht beim ZDF. Schließlich benennt er die Aufgaben von Fernseh- und Verwaltungsrat, zeigt Überschneidung und Trennbarkeit dieser Gremien auf. Für die Zukunft sei vorrangig geboten, so Henneke abschließend, „[…] spezifizierte Qualifikationsanforderungen an die künftig zu wählenden Mitglieder der Verwaltungsräte normativ vorzusehen“.

Quelle:

Henneke, H.-G.: Verantwortung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 39/2022, S. 2.818–2.822

Über den Autor:

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Honorarprofessor an der Universität Osnabrück und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages e. V., Mitglied des ZDF-Fernsehrates und ehemaliges Mitglied des ZDF-Verwaltungsrates
 



Eignet sich YouTube für die Nutzung im Unterricht?

Rechtsanwalt Dr. Malte Nieschalk beantwortet in seinem Beitrag die Rechtsfragen, die sich bei der Nutzung der Videoplattform YouTube im Schulunterricht stellen. In den Blick nimmt Nieschalk zunächst die jugendmedienschutzrechtlichen Vorgaben. Im Rahmen der urheberrechtlichen Betrachtung erörtert Nieschalk u. a. die gesetzliche Gestattung des § 60a UrhG – der die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre regelt. Schließlich begutachtet der Verfasser die zivilrechtlichen Anforderungen an die Mediennutzung Minderjähriger; dabei geht es insbesondere um das Mindestalter zur Verwendung des Dienstes und die Einsichtsfähigkeit zur Einwilligung in die Datenverarbeitung. Aufgrund der immensen Datenerhebung, die YouTube vornimmt, stellt Nieschalk resümierend fest, dass andere Videoplattformen für den Einsatz im Unterricht aus rechtlicher Warte zu bevorzugen seien.

Quelle:

Nieschalk, M.: Rechtsfragen der Nutzung des Internet-Videoportals YouTube im Schulunterricht. In: Neue Justiz (NJ), 10/2022, S. 448–450

Über den Autor:

Dr. Malte Nieschalk, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht an einem Berliner Gymnasium sowie Redaktionsmitglied der NJ