Juristische Aufsätze 97

Redaktion Recht

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Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2020

Die Autorinnen Hopf und Braml widmen sich in ihrem Beitrag den Entwicklungen des Jugendmedienschutzes im Jahr 2020. Ausführlich wird zunächst die Entwicklung der Gesetzgebung beschrieben. Erörtert werden u.a. die Reformen von Jugendmedienschutz-Staatsvertag (JMStV), Jugendschutzgesetz (JuSchG) und Strafgesetzbuch (StGB). Auch auf die Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung wird eingegangen. Des Weiteren zeigen Hopf und Braml die aktuellen Themen des Jahres auf – insbesondere vor dem Hintergrund der Coronapandemie sei der Umgang mit Verschwörungsmythen und Fake News ein wichtiges Thema auch für den Jugendmedienschutz gewesen. Erläutert wird, wie der Thematik rechtlich begegnet werden kann und welche Bestrebungen gegen Desinformationen auf EU-Ebene unternommen werden.

Anschließend wird die im Berichtszeitraum ergangene Rechtsprechung in den Bereichen „Rundfunk“ und „Telemedien“ dargelegt. Für die Zukunft sei bei der Debatte um die dringend notwendige Anpassung des Jugendmedienschutzes insbesondere die gegenwärtig schwierige Durchsetzung gegen Anbieter mit Sitz im Ausland zu bedenken. Neben der Angleichung nationaler Regularien bestehe diesbezüglich Bedarf nach Neuregelungen auf europäischer Ebene. „Es sollte ein besser austariertes Verhältnis zwischen dem Grundgedanken des Herkunftslandprinzips und den Bedürfnissen der nationalen Regulierungsbehörden, gerade Kinder und Jugendliche vor jugendschutzrelevanten Inhalten zu schützen, hergestellt werden“, befinden Hopf und Braml.

Quelle:

Hopf, K./Braml, B.: Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2020. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), 5/2021, S. 421 f.
 



Medienstaatsvertrag: Journalistische Sorgfaltspflichten für Influencer*innen

Stefanie Lefeldt und Markus Heins beleuchten in ihrem Beitrag die Thematik, inwieweit Telemedienanbieter, insbesondere Influencer*innen gesetzlich verpflichtet sind, die journalistischen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Anlass zu dieser Fragestellung habe beispielsweise das YouTube-Video des Influencers Rezo Die Zerstörung der CDU gegeben. Die Verfassenden zeigen zunächst auf, was genau unter der journalistischen Sorgfaltspflicht zu verstehen ist und wie die gesetzlichen Vorgaben zu Zeiten des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) aussahen. Grob zusammengefasst: „Bereits der RStV ermöglichte die Einordnung bestimmter Influencer*innen als journalistisch-redaktionelle Telemedienanbieter, es fehlte allerdings eine Durchsetzungsnorm für die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten.“

Mit Ablösung des RStV durch den Medienstaatsvertrag (MStV) sei mit § 19 MStV eine neue Regelung für Anbieter journalistischer Inhalte eingeführt worden. § 19 Abs. 3 MStV sehe beispielsweise vor, dass sich Anbieter, „die nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen“, einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen könnten. Fraglich sei, so die Verfassenden, ob sich künftig neue Selbstkontrollen im Bereich der journalistischen Sorgfaltspflicht entwickeln würden. Zu denken sei auch daran, dass bereits etablierte Selbstkontrollen wie z.B. die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) ihre Expertise auf journalistische Inhalte erweiterten und sich entsprechend anerkennen ließen.

Dass Influencer*innen, die journalistisch-redaktionell tätig sind, auch nach der jetzigen Gesetzeslage die journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten hätten, befinden die Verfassenden resümierend. Sinnvoll sei daher für diese, sich entweder einer Selbstkontrolleinrichtung oder aber dem Presserat zu unterwerfen.

Quelle:

Heins, M./Lefeldt, S.: Medienstaatsvertrag: Journalistische Sorgfaltspflichten für Influencer*innen. Macht im Netz VI: Zwischen Selbstregulierung und Aufsicht – Die Regelungen des RStV und MStV. In: Multimedia und Recht (MMR), 2/2021, S. 126 – 130
 



Dark Patterns: Phänomenologie und Antworten der Rechtsordnung

Die Autorenschaft widmet sich dem vornehmlich aus dem Designbereich bekannten Phänomen Dark Patterns. Sie zeigt rechtliche Grenzen für den Einsatz dieser Designmuster auf, weist jedoch auch auf vorhandene gesetzliche Regelungslücken hin. Eine einheitliche Definition habe sich noch nicht herausgebildet, festhalten lasse sich jedoch, dass unter dem Sammelbegriff „Dark Patterns“ „alle Designmuster, die eine kritische Zahl an Nutzern zu einem bestimmten Verhalten verleiten und dabei die Gestaltungsmacht über Benutzeroberflächen einseitig im Interesse ihrer Verwender ausnutzen“, zu fassen seien. Als Beispiele benennen die Autoren u.a.: „Misdirection“ („Design lenkt durch auffällige grafische Inhalte ab“) und „Hidden Information“ („für den Nutzer relevante Informationen sind versteckt oder nur schwer verfügbar“). Obwohl das Phänomen seit circa einer Dekade bekannt sei, seien bislang weder die deutsche noch die unionsrechtliche Gesetzgebung explizit tätig geworden. Zumindest partiell würden jedoch bestehende gesetzliche Regelungen missbräuchliche Oberflächengestaltungen sanktionieren. So beleuchten die Autoren insbesondere Normierungen aus dem Vertrags-/Verbraucher­vertrags­recht, aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Lauterkeitsrecht. Die Autoren empfehlen, dass der Gesetzgeber mit „kleinem Räderwerk gezielt nachsteuern soll“, anstatt ein umfassendes Gesetz zu erlassen.

Quelle:

Martini, M./Drews, C./Seeliger, P. M.: Dark Patterns. Phänomenologie und Antworten der Rechtsordnung. In: Zeitschrift für Recht und Digitalisierung, 1/2021, S. 47 – 74. Abrufbar unter: https://rsw.beck.de (letzter Zugriff: 21.06.2021)