Juristische Meldungen (Ausg. 86)

Redaktion Recht

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Rechtliche Grauzone: Regierung auf Sendung

Die Internetaktivitäten der Regierungsmitglieder seien zahlreich: von Angela Merkels Sendung Die Kanzlerin direkt, abrufbar bei YouTube, hin zu den Livestreams, die Jens Spahn regelmäßig auf Facebook veranstaltet. In Deutschland gelte der Grundsatz, dass der Staat keinen Rundfunk machen dürfe; zu schmal der Grat, ihn als Propagandainstrument zu missbrauchen. Wie nah die Internetauftritte der Regierung jedoch dem Rundfunk kommen, kritisierten in jüngster Zeit einige Medienrechtler. Entscheidend sei der Rundfunk-Begriff – danach ist Rundfunk alles, was in Bild oder Ton verbreitet und journalistisch-redaktionell gestaltet wird, einen Sendeplan hat, technisch 500 Nutzer erreichen kann und zeitgleich – also live oder linear – gesendet wird (RStV). Einzig das Kriterium, dass der Rundfunk live gesendet werden müsse, unterscheide die Auftritte der Bundesregierung, die auf „Abruf“ erfolgen würden. Bislang vertretene Ansicht: Das, was live gesendet werde, habe besonders großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung. Dieses Verständnis sei jedoch nicht mehr zeitgemäß, erörtert der Medienwissenschaftler Frederik Ferreau. So werde mit On-Demand-Videos heutzutage teilweise eine größere Reichweite als mit der linearen Sendung erreicht. Der Rundfunk-Begriff müsse daher dringend aktualisiert werden. Die Rundfunkkommission arbeite gegenwärtig an einer Novellierung des Rundfunkstaatsvertrags. So soll der Rundfunk-Begriff zwar geschärft werden, der erste Entwurf zeige jedoch, dass das Kriterium der Linearität unberührt bleibe.

Derzeit prüfe die für die Bundesregierung zuständige Landesmedienanstalt (Medienanstalt Berlin-Brandenburg [mabb]) stichprobenhaft die Onlineaktivitäten des Staates; Ergebnisse stünden bislang noch aus.

Quelle: Reimann, M.: Rechtliche Grauzone. Regierung auf Sendung. In: RP online, 02.09.2018 (letzter Zugriff: 20.09.2018)
 



Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß

Drei Privatleute sowie die Autovermietung Sixt hatten gegen das Finanzierungsmodell („Beitrag pro Wohnung“) der Öffentlich-Rechtlichen geklagt. Ihr Vorwurf: Einzelpersonenwürden gegenüber Mehrpersonenhaushalten benachteiligt; auch seien Doppelzahlungen im Falle von Zweitwohnungen nicht rechtens. Das BVerfG entschied, dass die Verknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verfassungsgemäß sei, da der Rundfunk dort typischerweise genutzt werde. Es kippte jedoch die Zweitwohnungsregelung – Menschen mit zwei Wohnungen, die den Beitrag bislang doppelt zahlten, obwohl sie nur in einer Wohnung fernsehen würden, seien durch diese Verpflichtung zu stark benachteiligt. Ab sofort können Betroffene einen entsprechenden Antrag auf Befreiung stellen.

Quelle: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß. In: Süddeutsche Zeitung, 18.07.2018 (letzter Zugriff: 20.09.2018)