Onlineanbieter sollen auch für ehemalige Sünden geradestehen

VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013 – 9 K 1879/12

Redaktion Recht

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Internetangebot von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein(MA HSH) (Beklagte) zu Recht beanstandet worden war, obwohl der Grund für die Beanstandung zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierte. Geklagt hatte die Betreiberin einer „Community für erotische Angebote im Internet“. Deren Webseite hatte im Vorschaubereich erotische Bilder und Filme gezeigt und über Links den Zugriff auf weitere Erotikseiten ermöglicht. Wie das Gericht entschied, erläutert die Kurzvorstellung des Urteils.

Printausgabe tv diskurs: 18. Jg., 3/2014 (Ausgabe 69), S. 108-109

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