Redaktion Recht
Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auswählen und zeitversetzt
auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung
auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des §19a
UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach §87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein.
Printausgabe tv diskurs: 10. Jg., 2/2006 (Ausgabe 36), S. 99-101