Sex and the City

VG Berlin, Urteil vom 09.11.2011, – 27 A 64.07 (nicht rechtskräftig)

Redaktion Recht

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Angebot geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), steht der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ihre Beurteilungen sind als sachverständige Aussagen zu behandeln.
Entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV können nicht nur Angebote sein, deren Inhalt den Grundwerten der Verfassung widerspricht, sondern auch solche, die die charakterliche, sittliche (einschließlich religiöse) oder geistige Erziehung hemmen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen verführen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern.
Das schriftliche (Umlauf-) Verfahren der KJM entspricht nicht den Anforderungen an eine Gremienentscheidung.

Printausgabe tv diskurs: 16. Jg., 3/2012 (Ausgabe 61), S. 118-124

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