Wie publik darf „nicht öffentlich“ werden?

Die Liste indizierter Telemedien bleibt tabu (VG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 13 K 7107/11)

Redaktion Recht

Nach dem Jugendschutzgesetz führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eine Liste indizierter Medien in vier Teilen. Sogenannte „Trägermedien“ (auf Papier, Magnetband, CD etc., Listenteile A und B) werden dabei anders behandelt als „Telemedien“ (Radio, Fernsehen, Onlineinhalte etc., Listenteile C und D). Während die Indizierung von Trägermedien veröffentlicht wird, bleiben jugendgefährdende Telemedien „nicht öffentlich“, um sie aus Gründen des Jugendschutzes dem direkten Onlinezugriff zu entziehen.
Der Kläger, ein Berliner Rechtsanwalt, bat die Bundesprüfstelle im Dezember 2011 um Übermittlung der nicht öffentlichen Teile C und D der Liste der  jugendgefährdenden Medien nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Wie das Gericht entschied, erläutert die Kurzvorstellung des Urteils in tv diskurs, das Urteil im Wortlauf enthält die zweite PDF: VG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 13 K 7107/11.

Printausgabe tv diskurs: 17. Jg., 4/2013 (Ausgabe 66), S. 104-104

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